Verstehe nicht so recht, was Sie mit der Angabe der drei Monate und einer Woche meinen.
Grds. handelt es sich bei der vorzeitigen Beendigung der schulischen Ausbildung um einen Abbruch der Ausbildung.
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Verstehe nicht so recht, was Sie mit der Angabe der drei Monate und einer Woche meinen.
Grds. handelt es sich bei der vorzeitigen Beendigung der schulischen Ausbildung um einen Abbruch der Ausbildung.
Verstehe nicht so recht, was Sie mit der Angabe der drei Monate und einer Woche meinen.
Grds. handelt es sich bei der vorzeitigen Beendigung der schulischen Ausbildung um einen Abbruch der Ausbildung.
Verstehe nicht so recht, was Sie mit der Angabe der drei Monate und einer Woche meinen.
Grds. handelt es sich bei der vorzeitigen Beendigung der schulischen Ausbildung um einen Abbruch der Ausbildung.
Hallo Wolfgang, vielen dank für ihre Antwort! Nun habe ich verbaselt die einkünfte anzugeben die ich seit September aus einer geringfügigen beschäftigung habe anzugeben. Dies habe vor schnellstens nachzuholen. Ich habe im Monat zum glück nur durchschnittlich 100 Euro durch Zeitung verteilen verdient so das ich nicht über der Einkommensgrenze gelange. Allerdings verdiene ich in der Berufsausbildung über die Einkommensgrenze, die erst ab 22.8 beginnt. Wird dies den Folgen auf meine Halbwaisenrente haben, auch wärend der Übergangszeit? Ich habe jetz alle Lohnbescheinigungen gedruckt und den mir heute geschickten Brief von der Rentenstelle ausgefühlt. In dem deutlich rüber kommt das ich 3 Monate und 1 Woche übergangszeit habe. Dazu habe ich die Schulbescheinigung und den Ausbildungsvertrag beigelegt. Und werde am 14.5 das Abgangszeugnis zuschicken lassen. Ich hoffe Sie können mir nochmall Antworten! Mit freundlichen Grüßen DittertHallo, Ich bin 18 Jahre alt und mache seit Sommer letzen Jahres eine Schulische Ausbildung zum Kinderpfleger. Da der Beruf mir nicht gefällt, habe ich mir eine "neue" Ausbildung gesucht und auch gefunden. Ab dem 22.8 fange ich eine betriebliche Ausbildung an. Nun habe ich vor am 14.5 meine Schulische Ausbildung abzubrechen. Hier liegen nun 3 Monate und eine Woche. Gilt dies als Übergangszeit trotz abbruch?Hallo Marc Dittert, leider ist von den Vorrednern keiner auf Ihre Frage eingegangen (dafür einen Hauch Polemik ausgeatmet ...tztztz ;-) Liegen zwischen 2 Ausbildungen nicht mehr als 4 Monate Unterbrechung, wird die Halbwaisenrente weitergezahlt. Dabei ist es unbedeutend, wie die Ausbildung beendet worden ist, ob durch regulären Abschluss oder Abbruch, beides ist ein AusbildungsENDE. Experte schaut morgen noch mal in seine Rechtsanweisungen DRV-Regional und wird das bestätigen. Teilen Sie ihrem Rententräger aber das Ausbildungsende mit (Bescheinigung über das Ende vom Ausbildungsträger anfordern/mitschicken) und gleichzeitig, dass Sie 22.08. eine neue Ausbildung beginnen - ebenfalls Bescheinigung mitschicken. Wenn Sie es einfacher habe wollen, wackeln Sie 'morgen' in Ihr Rathaus _mit_ den Bescheinigungen, die machen die Post an die DRV für Sie fertig - der Vordruck R660 ff. wird erforderlich/Einkommen aus der Ausbildung ... hat aber zz. keine Auswirkungen. Gruß w.
Hallo Marc Dittert, so wie Sie es schildern, machen Sie alles richtig. Wenn Sie der DRV im Hinblick auf das letzte Jahr noch ergänzend mitteilen, dass Sie in den Monaten X-Z keine anderen Einkünfte hatten, sollte auch der Sachbearbeiter nicht so pinnschieterich sein, und auf den Vordruck R660 verzichten können ...aber, man weiß ja nie ;-) Auch für die Übergangszeit gelten die gleichen Bedingungen, sie zählt ja als Quasi-Ausbildungszeit mit Waisenrentenanspruch - auch im Hinblick auf den Hinzuverdienst. Erst zum 01.07. eines Jahres folgt eine Neuberechung wg. Hinzuverdienst. Vergleich Vorjahreseinkommen geteilt durch 12 (Monate), ggf. auch nur Einkommen aus den erzielten Monaten geteilt, verglichen mit dem aktuellen Monatseinkommen. Das aktuelle Monatseinkommen gilt nur dann, wenn es sich um schon laufendes Einkommen handelt - was bei Ihnen mit den (neuen) Ausbildungsentgelten ab 08. nicht der Fall sein wird. Ob die dann zu einer Kürzung der Waisenrente führen, hängt von dem - aus Sicht der Rentenversicherung - zu ermittelnden Nettobetrag ab. Also nicht das Netto, dass Sie ausbezahlt bekommen, sondern das, was für die Waisenrente per Gesetz als Netto gilt. Kurz: von Ihrem Brutto ziehen Sie 40 % ab, das ist das Netto für die Rentenversicherung. Der Freibetrag liegt bei 483 West, Ost bei 429 EUR. Alles was von dem Netto noch darüber liegt - davon werden zunächst 40 % errechnet, und dann von der Waisenrente abgezogen. Liest sich auf den ersten Blick sicher etwas verschrubbelt, warten Sie den nächsten Brief der DRV ab, der bringt das Ergebnis - und beherzigen Sie den Rat: gehen Sie auch in solch 'einfachen' Fällen in eine kostenfreie (!) Beratungsstelle der Rentenversicherung, ebenso im nächste Rathaus. Gruß w. PS: Möglicherweise schippern Sie im Kielwasser der Piratenflagge. Denken Sie aber bitte daran, Ihren Realnamen hier nicht im Zusammenhang mit Sie persönlich betreffenden Sozialdaten zu offenbaren.Hallo, danke noch mall für ihre Antwort habe den Brief per einschreiben am Samstag eingeschickt. Mit einem Schreiben wo noch mall verdeutlicht wird das ich seit Sep. letzes Jahres er einen Verdienst habe. Mit freundlichen Grüßen Marc Dittert
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