Hallo Julia Sobik,
ob Ihr Referendariat als Ausbildung gewertet werden kann, hängt von den Regelungen in Ihrem Bundesland ab und muss vom RV-Träger im Einzelfall entschieden werden. Hier finden Sie die Aussage dazu in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der RV-Träger:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48ANL1R34
Hinsichtlich der Übergangszeit noch der Hinweis, dass das Studium mit dem Tag endet, an dem Ihnen das Bestehen der Abschlussprüfung mitgeteilt wird, auch wenn das vor dem Ende des Semesters sein sollte. Und das Referendariat müsste dann spätestens am ersten Tag des 5. Kalendermonats danach beginnen (im Januar zählt auch der 02.01., weil der 01. ja ein Feiertag ist).
Um sicher zu gehen und das planen zu können, könnten Sie ja schriftlich bei Ihrem RV-Träger um eine Beurteilung des Referendariats als Ausbildung bitten - am Besten wäre es, wenn Sie dazu auch entsprechende Unterlagen zur Ausgestaltung beifügen könnten (auch wenn Sie die konkrete Zulassung noch nicht haben). Eine abschließende Entscheidung zur Übergangszeit ist aber erst möglich, wenn auch der Endzeitpunkt des Studiums feststeht bzw. absehbar ist.