1. Eine Übergangszeit ist stets der Ausbildung zuzuordnen, die noch weiterhin zu bewerten ist (Günstigkeitsprinzip).
2. Die Übergangszeit zwischen Schulausbildung und und Fachschulausbildung (hier: Schule-Höhere Handelsschule) ist der Fachschulausbildung zuzuordnen.
Dies gilt auch für die Übergangszeit (Höhere Handelsschule-Studium).
3. Bei dieser Aussage wird jedoch unterstellt, dass die Höhere Handelsschule auch tatsächlich als eine Zeit der Fachschulausbildung zu berücksichtigen ist.