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Experten-Antwort

Übergangszeiten und Zivildienst

von Max11.08.2010 | 14:00
1923 Ansichten
5 Antworten

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Hallo! Ich habe am 24.06.1986 meinen Schulabschluss gemacht und wurde am "Montag" den 03.11.1986 zum Zivildienst einberufen (endete am 30.06.1988 ). Danach habe ich ab 01.10.1988 studiert. Im Bescheid über die Kontenklärung hat die Rentenversicherung nun eine Übergangszeit abgelehnt, weil der Zivildienst nicht am 01.11. begonnen hat. Nach einiger Recherche im Netz musste ich feststellen, dass der Diensteintritt für Zivis erst zum 01.04.2008 an den Wehrdienst angepasst worden ist. Demnach ist immer der 01.des Monats der DienstEINtritt und der erste Werktag der DienstANtritt. Offensichtlich wurde hier eine Gleichbehandlung ins Gesetz aufgenommen. Wo aber bleibt bei der Rentenversicherung der Gleichbehandlungsgrundsatz? Ich konnte meinen Zivildienst schließlich nicht am Samstag antreten...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Max,

grundsätzlich dürfen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten nicht mehr als 4 Kalendermonate liegen. In Ihrem Fall geht dieser Zwischenraum geringfügig über die 4 Monate hinaus. Es gibt aber eine Karenzzeit für die Aufnahme des Zivildienstes und zwar bis zum 5. Tag des 5. Kalendermonats, wenn die Verzögerung nicht in Ihrer Person liegt (sh. auch beitrag von RFn).

Wir empfehlen daher erneut Kontakt mit Ihrem Rentenversicherungsträger aufzunehmen und auf diesen Tatbestand hinzuweisen.

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4 Antworten

Maxam 11.08.2010 | 14:24
Ich bin zum Glück sehr freundlich behandelt worden, warum auch nicht. Gleichwohl beharrte man bei der telefonischen Nachfrage darauf, dass ,sozusagen unumstößlich, nach Ablauf von vier Kalendermonaten der Zivildienst am 01. des Monats hätte beginnen müssen. Die Tatsache, dass es sich um einen Samstag handelte, war da schon bekannt. Wer hat denn nun Recht?
RFnam 11.08.2010 | 14:25
Die Rechtsauffassung zu verschiedenen Sachverhalten ändert sich ständig. Folgend ein Auszug aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund (derzeitige Fassung) ...Im Ausnahmefall kann eine länger (als vier Kalendermonate) andauernde Übergangszeit als 'Übergangszeit-Anrechnungszeit' berücksichtigt werden, wenn die nachfolgende Ausbildung im Laufe des fünften auf die Beendigung der vorherigen Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats aufgenommen wurde. Das gilt aber nur dann, wenn die etwas längere Ausbildungspause nicht einzelfallbedingt durch den Versicherten verursacht wurde. Von dieser Ausnahmeregelung werden zum Beispiel Fälle erfasst, in denen der erste Tag des fünften Kalendermonats ein arbeitsfreier Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt zum Beispiel auch, wenn die Ausbildung wegen Schulferien oder wegen abstrakter ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen des Ausbildungsträgers nicht zum Ersten des fünften auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats aufgenommen werden konnte, die Ausbildung dann aber tatsächlich zum frühesten beziehungsweise nächstmöglichen Termin innerhalb des fünften Kalendermonats aufgenommen wurde... ----------------------------------------------- Stellen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag zum Versicherungsverlauf wegen Zuerkennung der ÜG zwischen Schule und Zivi-Dienst sowie zwischen Zivi und Studium. Auch wenn es nach derzeitigem Stand keinen Cent für die Rente bringt, werden Lücken geschlossen, was z.B. für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beitragen kann.
Nakelam 11.08.2010 | 14:56
Kann Rfn nur zustimmen... ...und wer weiß was noch kommen wird...;-)
Nakelam 11.08.2010 | 14:13
Zitat von Max anzeigenausblenden
"...schließlich konnten Sie Ihren Zivildienst nicht am Samstag antreten" ist genau der Hinweis, den Sie an die DRV schicken können. Hier wurde sicherlich nicht beachtet, dass sich der Zeitraum der Übergangszeiten um Wochenenden zu verlängern ist... War ein Fehler, den man problemlos ohne großes Trara beheben kann. Nicht vergessen: Ihnen will keiner was Schlechtes und schon gar nicht Grundrechte entziehen!!! Dafür gibt es keine Abschussquote!
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