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Überprüfung der Altersrente auch nach dem Tod des Berechtigten möglich?

von Claudia09.04.2010 | 17:16
1456 Ansichten
8 Antworten

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Guten Abend, ich habe folgende Frage: Die Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes ist auf Antrag meiner Tante neu berechnet worden und es kam zu einer Rentennachzahlung. Wird jetzt eigentlich die von meinem Onkel bis zu seinem Tod bezogene Altersrente auch rückwirkend neu berechnet oder hätte er dafür bereits zu Lebzeiten selbst einen Antrag stellen müssen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre Tante sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag stellen.

7 Antworten

Skatrentneram 09.04.2010 | 17:35
Warum wurde die Witwenrente denn neu berechnet? Geben Sie einmal nähere Fakten an, denn so ist die Frage zu pauschal.
Claudiaam 09.04.2010 | 17:40
Die Witwenrente war neu berechnet worden, weil das vom Verstorbenen zurückgelegte Studium (4 Jahre) im Versicherungsverlauf fehlte und somit nicht in die Rentenberechnung eingeflossen ist.
Stefanam 09.04.2010 | 18:15
Wie lange bekommt die Witwe denn schon Witwenrente ? Wenn das schon länger als 4 Jahre her ist, dann gibt es keine Nachzahlung aus der Neuberechnung der Altersrente.
Claudiaam 09.04.2010 | 18:17
Hallo, sie bezieht die Witwenrente erst seit 2 Jahren.
Skatrentneram 10.04.2010 | 07:17
Wer nichts beantragt bekommt auch nichts abgelehnt. Also ich als Witwe und Rechtsnachfolgerin würde mal einen Antrag stellen und dann abwarten wie die Entscheidung ausfällt, verlieren kann sie dabei ja nichts.
???am 10.04.2010 | 11:32
Eine Sonderrechtsnachfolge kann nur entstehen, wenn der Leistungsberechtigte, hier Ihr Onkel, eine Leistung/Neuberechnung beantragt und vor der rechtskräftigen Verbescheidung verstirbt. Da Ihr Onkel mit der Rentenberechnung anscheinend zufrieden war, wird es wohl mit einer Nachzahlung aus der Altersrente nichts.
haesvauam 12.04.2010 | 10:02
Hallo, Ihre Tante kann eine Überprüfung der Versichertenrente beantragen. Eine Nachzahlung gibt es aber längstens für vier Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung. Als Überprüfungsantrag sollte aber eigentlich bereits das Datum gelten, an dem auf das Studium hingewiesen wurde. Siehe auch hier http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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