Vor einer Rentenentziehung würde der RV-Träger angefragen, ob es beispielsweise wichtige Gründe gab, wegen denen eine Begutachtung nicht möglich war. Gab es diese nicht und wurde die Begutachtung zwischenzeitlich nicht nachgeholt, würde der RV-Träger einen Einstellungsbescheid erlassen. Die Rentenzahlung würde nach Wirksamwerden des Entziehungsbescheides eingestellt werden, d.h. vom Ablauf des Monats der Bekanntgabe des Entziehungsbescheides an.