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Experten-Antwort

Überprüfungen nach verbindlicher Feststellung nicht mehr möglich ?

von Salud24.03.2014 | 13:00
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6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mutter hat einen Überprüfungsantrag gestellt, weil sie der Meinung war, dass rentenrechtliche Zeiten aus den 1980er Jahren nicht entsprechend berücksichtigt worden waren. Der Antrag wurde nach einem Gespräch bei der örtlichen Rentenversicherung gestellt und die Unterlagen aufgenommen. Nun kam die Information von zentraler Stelle zurück, dass der Sachverhalt bereits mit Bescheid vom 19.12.1996 entschieden wurde. Der entsprechende Bescheid, der ihr natürlich vorliegt, wurde in Kopie beigelegt. Auf den Sachverhalt wurde nicht noch einmal eingegangen. Ist es nicht möglich, dass Überprüfungen immer möglich sind. Anderenfalls würde es sonst theoretisch bedeuten, dass evtl. unrichtig oder unvollständig erfasste Sachverhalte nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr geändert werden können oder?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Überprüfungsantrag ist grundsätzlich jederzeit möglich. Ihre Mutter sollte sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger erkundigen, weshalb ihrem Antrag nicht entsprochen wurde und nochmals erläutern was ihrer Meinung nach unvollständig ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von rosebud schließen wir uns an. Weitere Informationen zu dieser Thematik können Sie den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu § 248 Abs. 3 SGB VI R7 bis R7.1.4 entnehmen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_248ABS3R7.1&a=true

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4 Antworten

Schadeam 24.03.2014 | 13:09
Sie müssen schon sagen was falsch ist und Ihre Angaben belegen. Es hört sich so an, als ob ohne weitere Angaben eine Pauschalüberprüfung gemacht werden soll - da kommt erfahrungsgemäß nichts dabei raus.....
Saludam 24.03.2014 | 13:41
Vielen Dank für die Anworten. Ich möchte nun gerne für die spätere Argumentation präzisieren! Es geht um Beitragszeiten, die als Hochschulzeiten berücksichtigt wurden. In dem Fall jedoch sind die sozialversicherungspflichtigen Beitragszeiten für den Zeitraum von 23 Monaten lückenlos nachgewiesen. Die Mitarbeiterin der Rentenversicherung in Halle (Saale) hat den Überprüfungsantrag soweit plausibilisiert und die Argumente für die Überprüfung bestätigt und korrekt wiedergegeben. In dem damals erstellten Bescheid wird außerdem ausgeführt, dass die Zeiten nach der Abschlussprüfung auch nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, obwohl auch dieser Zeitraum mit Beitragszeiten belegt ist. Das hat nach bisheriger Auslegung zur Folge, dass in dem Versicherungsverlauf eine Lücke ausgewiesen wird, die den Unterlagen zufolge nicht vorliegt. Auch wenn das „Studium“ an einer Hochschule absolviert wurde, ist das Gehalt weiter gezahlt worden und belegbar. Dass die Gehaltszahlung die Universität mit Vermerk „Student“ Berlin vorgenommen wurde, war sicherlich ein DDR-spezifischer Umstand, der so in der heutigen Zeit sicherlich nicht mehr anzutreffen ist. Ich hatte das Thema vor einiger Zeit schon einmal andiskutiert. Handelt es sich in dem Sonderfall um Beitragszeiten? Wenn nicht, dann muss auch die "Rentenlücke" nach der Abschlussprüfung akzeptiert werden !? Vielen Dank!
rosebudam 24.03.2014 | 14:40
Auszug aus der Rechtlichen Arbeitsanweisung: KEINE Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI sind Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung. Diese Ausschlussregelung erstreckt sich auf die ab 01.04.1950 in der DDR (bzw. ab 01.02.1949 in Berlin-Ost) durchgeführte Versicherung als Student, Fach- oder Hochschüler (sogenannte Studentenversicherung). Die Versicherung (Studentenversicherung) begann mit der Teilnahme am Unterricht und endete mit dem Ausscheiden aus der Unterrichtsanstalt. Der Beitrag belief sich auf 6,00 M monatlich. Seit der Einführung der Pflichtversicherung für Studenten, Hoch- und Fachschüler sind keine Vorschriften darüber erlassen worden, wie diese Zeiten in den Versicherungsunterlagen zu vermerken sind. Diese Versicherungsunterlagen weisen daher häufig unterschiedliche Eintragungen aus, die jedoch stets nur zum Ausdruck bringen sollen, dass der Berechtigte von der Versicherungspflicht in der Studentenversicherung erfasst war. Insbesondere folgende Formen von Eintragungen sind nach § 248 Abs. 3 SGB VI NICHT als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen: Universität Berlin - Student
Saludam 24.03.2014 | 15:02
@ rosbud Vielen Dank für die Erläuterung, die wirklich keine Fragen offen läßt!
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