Soweit dies zutrifft ist damit konkret die BSGE des 4. Sentas vom 16.05.2006 gemeint.
Streitgegenständlich war indes der Fall einer 46 jährigen Rentnerin die eine EM Zeitrente vor 60 bezogen hat und insoweit (auch) gegen die darin enthaltenen Abschläge vorging. Dies wiederum bedeutet, dass u.a. die Thematik Rentenbeginn vor 60 und Rentenende nach dem 60. Lebensjahr davon nicht tangiert ist.
Zumal die Rentenversicherungsträger diesem Urteil nicht folgen, ist den Ausführungen von user Schwarzwälder zuzustimmen.
MfG
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