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Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

von Rentenberechtigter11.01.2008 | 19:01
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12 Antworten

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Nach Stellung eines Überprüfungsantrages gem. § 44 Abs. 1 SGB X im Jahr 2006 und anschließender Klage vor dem SG hat mir die DRV jetzt einen Vergleich angeboten, d.h. man will mir jetzt doch eine volle EM-Rente gewähren, aber erst ab Antragstellung des Über- prüfungsantrag im August 2006. Muss nach § 44 SGB X ein nicht begünstigter VA der ursprüng- lich rechtswidrig erlassen wurde nicht über 4 Jahre rückwirkend geprüft werden, wenn die recht- lichen u. tatsächlichen Voraus- setzungen damals falsch festge-stellt worden sind. Das abge- schlossene Feststellungsverfah- ren fand übrigens schon Jahr 2001 statt. Da das Verfahren vor Gericht noch anhängig ist - Anwalt rät anzunehmen - bin ich mir nicht sicher, da eine rückwirkende Prüfung und eine Leistungszu- sage der DRV nicht anerkannt wurde, obwohl die tatsächlichen u. rechtlichen Voraussetzungen schon im Jahr 2001 vorgelegen haben. Wie soll ich mich entscheiden? MfG

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich kann durchaus festgestellt werden , dass ein Vergleichsangebot angenommen werden kann. Durch den Vergleich soll nämlich die Verfahrensdauer vor Gericht abgekürzt und der Versicherte schneller von der Leistung profitieren können.

Allerdings sollte im Hinblick auf den festzustellenden Leistungsfall konkret anhand der vorliegenden Akten bzw. medizinischen Unterlagen ( z.B. durch Akteneinsicht des Anwaltes ) geprüft werden, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen früheren Leistungsfall zulassen (Votum des Gutachters). Ggf. wäre der Vergleich verhandlungsfähig.

Wenn die ärztlichen Gutachten den früheren Leistungsfall ausgeschlossen haben, macht die Herbeiführung einer Entscheidung auf dem Klagewege wenig Sinn. Die Entscheidung das Gerichtsverfahren durch Vergleich zu beenden treffen Sie.

11 Antworten

dirkam 11.01.2008 | 21:38
Diese Entscheidung kann Ihnen keiner abnehmen. Wenn jemand aber vor Gericht einen Vergleich anbietet, ist er wohl nicht sicher, den Prozess zu gewinnen
Antoniusam 12.01.2008 | 01:35
Ein Vergleichsangebot ist lediglich ein Kompromissvorschlag und kein volles Schuldanerkenntnis ! Es kann sowohl vom Gericht, als auch vom Kläger oder vom Beklagten unterbreitet werden. Die MEISTEN Zivilprozesse werden durch Vergleiche beendet. (Warum soll man erst ein Urteil abwarten, wenn man sich auch vorher einigen kann ?) MfG
dirkam 12.01.2008 | 02:13
".....und kein volles Schuldanerkenntnis" Hat doch auch gar keiner behauptet.
Antoniusam 12.01.2008 | 13:29
........stimmt, SO WORTWÖRTICH das hat auch niemand behauptet ! In meinen Ohren klang es aber so. MfG
dirkam 12.01.2008 | 14:22
"In meinen Ohren klang es aber so." zumal dirk geschriebn hat?? :-) Für mich ist es schon etwas eigenartig, dass die DRV in diesem Fall überhaupt ein Kompromissangebot macht. Ihre Rechtsauffassung hat die DRV ja eindeutig positioniert. Handelt sie hier nicht im Gegensatz dazu? Würde die DRV jedem, der in dieser Sache klagt, dasselbe Angebot machen?
Antoniusam 12.01.2008 | 14:52
"Würde die DRV jedem, der in dieser Sache klagt, dasselbe Angebot machen ?" .........würde jeder Richter in jedem vergleichbaren Fall gleich urteilen ? Nein ! Denn dafür sind die Rechtsauffassungen zu unterschiedlich. Genauso handhaben es eben auch Institutionen wie die DRV. MfG (Und schon haben wir wieder eine sinnlose Endlos-Debatte !)
dirkam 12.01.2008 | 17:37
Soviel zum Thema "gleiches Recht für alle" :-) Da ich gleichfalls keine weitere Debatte will, werde ich heier nix mehr äußern
Rentenberechtigteram 12.01.2008 | 18:27
Obwohl ich die Antworten von User "Antonius" und "dirk" an- sonsten schätze, weil Sie sach- dienlich und seriös sind, bringen Sie mich aber im Moment nicht weiter, weil Sie den Kern nicht treffen. Nehme ich den vorgeschlagenen Vergleich an, hat der Richter keine Arbeit mehr und die DRV spart viel Geld. Das ist aber nicht das Thema. Nach der Intension des § 44 Abs. 1 SGB X ist ein nicht begünstigter Be- scheid wenn er rechtswidrig in der Vergangenheit erlassen wurde, rückwirkend für 4 Jahre zu überprüfen und wenn sich wie in meinen Fall es sich her- ausstellt, dass die tatsächlichen u. rechtlichen Voraussetzungen seit Antragstellung im Jahr 2001 auch vorlagen, sodass dann auch die DRV für die vergangen 4 Jahr die Leistung rückwirkend zu bringen hat. Dies ist der entscheidungserhebliche Aspekt meiner Frage gewesen. Dass ich in jedem Fall vor dem SG obsiegen werde steht für mich mittlerweile ausser Frage. MfG
???am 12.01.2008 | 19:23
Wenn Sie da so sicher sind, sollten Sie den Vergleich nicht annehmen. Und außerdem Ihren Anwalt das Mandat entziehen, da er sie ja anscheinend schlecht berät.
dirkam 12.01.2008 | 20:09
So war mein Hinweis gedacht: Wenn ein Vergleich angeboten wird, würde ich Ihn nicht annehmen, da ich davon ausgehen würde die Sache zu gewinnen. Eben weil der Vergleich angeboten wurde! Und ich sonst wegen der Regelung des § 44 einen erheblichen finanziellen Verlust erleiden würde Wenn ich Ihnen dies empfehle und es ginge schief würden Sie mich wohl erschlagen wollen. Das Risiko zu verlieren besteht ja immer noch.... Viel ERFOLG !! .
Rentenberechtigteram 12.01.2008 | 21:59
Anwalt hatte nur Teilmandat wg Verfahren vor Gericht. Das Ver- fahren nach § 44 SGB x wurde selbst auf den Weg gebracht, da ich anhand neuer Gutachten der DRV nachweisen konnte, dass die tatsächlichen u. rechtl. Voraussetzungen auch schon 2001 vorlagen. Obwohl der Leistungsträger zu gibt, dass er jetzt - nachdem er merkt die Fälle schwimmen beim SG davon - bereit ist, eine volle EM zu zahlen, wird ver- sucht über den Vergleich das Überprüfungsverfahren aus- zuhebeln, in der Hoffnung, dass die Klägerseite zustimmt. Tut sie aber nicht. Denn dadurch würde ich mich ja persönlich finanziell schädigen. Ich werde jetzt dem SG mittei- len, dass ich dem Vergleich nur zustimme, wenn der rechtswid- rige Bescheid für die Vergangen heit aufgehoben wird, und das Anerkenntnis auch schon für die letzten 4 Jahre gilt. Rückwirken ab Antragstellung Überprüfungs verfahren. MfG
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