Grundsätzlich kann durchaus festgestellt werden , dass ein Vergleichsangebot angenommen werden kann. Durch den Vergleich soll nämlich die Verfahrensdauer vor Gericht abgekürzt und der Versicherte schneller von der Leistung profitieren können.
Allerdings sollte im Hinblick auf den festzustellenden Leistungsfall konkret anhand der vorliegenden Akten bzw. medizinischen Unterlagen ( z.B. durch Akteneinsicht des Anwaltes ) geprüft werden, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen früheren Leistungsfall zulassen (Votum des Gutachters). Ggf. wäre der Vergleich verhandlungsfähig.
Wenn die ärztlichen Gutachten den früheren Leistungsfall ausgeschlossen haben, macht die Herbeiführung einer Entscheidung auf dem Klagewege wenig Sinn. Die Entscheidung das Gerichtsverfahren durch Vergleich zu beenden treffen Sie.