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Experten-Antwort

Überschneidung Arbeitslosengeld / Fachschulausbildung/Teil2

von KHB23.10.2014 | 16:07
1410 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Es überschneidet sich hier in einem Monat die Fachschulausbildung mit Arbeitslosenzeit. Dieser Monat soll als Arbeitlosenzeit angerechnet werden und somit bei der Anrechnung von der höher Bewertung für Ausbildungzeiten von 36 Monaten abgezogen werden.Somit werden nur 35 Monate Ausbildungszeit höher bewertet. Habe dieses Thema schon im August in Foren gestellt,hier gibt es aber noch für mich Erklärungsbedarf! Experte antwortete wie folgt: Noch einmal zur Verdeutlichung, das BSG hat entschieden, dass Zeiten (d. h. Monate) in denen in denen Soziallleistungen bezogen wurden, nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Gilt dies auch für die Jahre 1971 / 1972 in denen Unterhaltsgeld für die Fachschulausbildung durch das Arbeitsamt gezahlt wurde und somit diese Zeit als Arbeitslosenzeit und nicht als Fachschulzeit in der Rentenversicherung bewertet werden muss.Kommt hier auch das BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.4.2011, B 13 R 79/09 R: zur anwendung. Basis Daten: 36 Monate Ausbildung ( Lehre ) 18 Monate Fachschulausbildung mit Bezug von Unterhaltsgeld. Meine Fragen lauten wie folgt: Wird die Fachschulzeit bei Bezug vonUnterhaltsgeld 1971 /1972 wie Arbeitslosenzeit bewertet ? Ist der Abzug von 1 Monat der höher Bewertung bei dem zusammentreffen von Fachschulzeit und Arbeitslosenzeit in der Gesamtzahl von 36 rechtens wenn noch mehr Zeiten als Ausbildungszeiten nachgwiesen werden können? Auf welcher rechtlichen Basis kann dies erfolgen ? Wird das obengenannte BSG - Urteil auch für 1971 / 1972 angewendet?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

entscheidend hierbei ist, ob die Zeiten vor oder nach dem 25.Lebensjahr liegen. Bis zum 25. Lebensjahr ist theoretisch eine Anrechnung einer Anrechnungszeit neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug möglich, ab dem 25. Lebensjahr ist dies ausgeschlossen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

entscheidend hierbei ist, ob die Zeiten vor oder nach dem 25.Lebensjahr liegen. Bis zum 25. Lebensjahr ist theoretisch eine Anrechnung einer Anrechnungszeit neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug möglich, ab dem 25. Lebensjahr ist dies ausgeschlossen.

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1 Antworten

Matze72am 23.10.2014 | 21:30
Das Urteil ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Es sagt aus, dass, wenn durch einen Sozialleistungsbezug PFLICHTBEITRAGszeiten in der RV vorliegen, zeitgleich nicht zusätzlich eine weitere Anrechnungszeit angerechnet werden kann. Das Urteil hat jemand erstritten, der durch den Wegfall der Fachschule insgesamt eine höhere Rente bekommen hat. In dem Fall handelte es eben auch vom Zusammenspiel von Fachsculausblidung und Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit. Das hängt, u.a., auch mit der Gesamtleistungsbewertung zusammen. Des Weiteren müssen Sie bedenken, dass nicht zu jeder Zeit ein Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit (AfA) Pflichtbeitragszeiten begründet. Es gab Zeiten, und ich meine 1971/1972 gehört auch dazu, in denen KEINE Beiträge wegen des Bezuges von Leistungen der AfA in die RV gezahlt worden sind, ergo liegt keine Pflichtbeitragszeit vor => zu dem Zeitraum wird der Experte Ihnen morgen bestimmt mehr erzählen können. Wenn es so ist, wie ich denke, dann liegen bei Ihnen eben zeitgleich zwei Tatbestände von Anrechnungszeiten vor (Schulische Ausbildung + Leistungsbezug der AfA). Dann greift das Urteil natürlich nicht mehr, da keine Pflichtbeitragszeit vorliegt Ferner wäre bei der Anwednung des BSG-Urteils immer zu prüfen, ob man die Zeiten auch zurücknehmen kann, wenn unterm Strich eine Rentenkürzung eintreten würde. Hierbei sind die Fristen nach § 45 SGB X entscheidend. Es muss nämlich - sofern Sie noch kein Rentner sind - der Feststellungsbescheid zurückgenommen werden, bei dem erstmals die fragliche Zeit verbindlich festgestellt worden ist. Das ist nicht immer möglich. Wenn die Fristen nach § 45 abgelaufen sind, würde eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X folgen. Der Regelfall bei Fahchscule ist aber eine Rücknahme nach § 44 SGB weil es eben kein belastender Bescheid ist, der zurückgenommen werden muss.
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