Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze darf gem. § 96a SGB 6 im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Im Monat des Rentenbeginns ist – als Besonderheit- grundsätzlich der Hinzuverdienst der einfachen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.
Wird die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zweimal überschritten, ist die Prüfung der Überschreitensmöglichkeit ausschließlich chronologisch vorzunehmen. Der Monat des Rentenbeginns wird hierbei auch berücksichtigt.