Hallo Renate,
das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten ist im Laufe eines Kalenderjahres zweimal rentenunschädlich möglich.
Aufgrund des Bezuges einer Vollrente wegen Altersrente sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Ob in anderen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge zu entrichten sind kann der gesetzliche Rentenversicherungsträger nicht beantworten. Bezüglich einer evtl. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wenden Sie sich bitte an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse), an die die Beiträge gezahlt worden sind. Dort erfahren Sie auch ob Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung eingetreten ist.