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Experten-Antwort

Überschreitensrecht

von leo09.12.2014 | 14:13
1306 Ansichten
4 Antworten
Hallo ! Ich( 63 Jahre) bin Altersrentner und übe einen Minijob seit Oktober aus. Im November und Dezember werde ich jeweils 900 Euro verdienen, was ja auch erlaubt ist. Der Arbeitgeber bräuchte mich aufgrund saisonalen Andrangs auch noch im Januar und Februar bis zu einem Verdienst bis 900 Euro. wäre dies schädlich für den Bezug meine Rente das sich dieses Überschreiten der 450 Euro direkt an das vorherige Überschreiten anschließt, oder zählt dieses wieder als zulässiges Überschreiten, da es sich hier um ein neues Kalenderjahr handelt ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.12.2014 | 07:50

Hallo Leo,

ich kann mich den Ausführungen von Nick L. Beck und Achill nur anschließen. Da die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines jeden Kalenderjahres zweimal bis zum Doppelten ihres Betrages überschritten werden darf, besteht bei einem Jahreswechsel somit eine Überschreitensmöglichkeit in max. vier aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.

3 Antworten

Nick L. Beckam 09.12.2014 | 14:27
Es zählt wieder als zulässiges Überschreiten. Bei der Hinzuverdienstregelung gilt das Kalenderjahresprinzip (vgl. § 34 Abs. 2 SGB VI). Beitragsrechtlich wäre zu prüfen, ob es sich noch um einen Minijob handeln kann, sobald erkennbar ist, dass die Grenze von 450 Euro nicht nur einmal überschritten werden wird (vgl. § 8 Abs. 2 SGB IV).
Kai-Uweam 09.12.2014 | 14:39
Da kann man sich dem Nick voll und ganz anschließen. Dass 450 EUR 4x überschritten werden muss dann beitragsrechtlich tatsächlich mal überprüft werden!
Achillam 09.12.2014 | 14:48
So lang Sie im Kalenderjahr 2015 ansonsten die 450 Euro nicht überschreiten, passiert nichts mit Ihrer Rente.
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