Hallo duende,
das für die Beitragsberechnung maßgebliche Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit ist gemäss § 15 SGB IV nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu beurteilen.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrecht ermitteltet Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten,wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen ( § 2 Abs. 4 ESTG ) zu werten ist.
Seit dem 01.01.1995 entspricht damit das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus u.a.
selbständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben (vom Finanzamt bei der Feststellung der Einkünfte bereits berücksichtigt, daher aus dem Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich), aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge ausgewiesen ist.
Bei der Beurteilung, welches Bruttoarbeitseinkommen erzielt wurde, ist im Allgemeinen von den im Einkommensteuerbescheid unter " Einkünfte aus ... " ausgewiesenen bzw. auszuweisenden Beträgen auszugehen.
Maßgebend ist nicht etwa das laut Steuerbescheid " zu versteuernde Einkommen" .
Das durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesene Arbeitseinkommen ist solange der Beitragberechnung zugrunde zu legen, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid ergeht.
Bei Selbständigen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (und auch nicht freiwillig Bücher führen), ist als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.
Zu den Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind.
Übersteigen die Betriebseinnahmen nicht die Betriebsausgaben, ergibt sich kein Gewinn.
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