Hallo Bernd Richter,
auch das Weihnachtsgeld zählt zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt, mit dem die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden können – der Grund des Überschreitens spielt insoweit also keine Rolle.
Wurde die Hinzuverdienstgrenze also bereits zweimal zulässig überschritten, handelt es sich dann im Auszahlungsmonat des Weihnachtsgeldes um ein drittes und damit unzulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, welches zur entsprechenden Minderung (ggf. auch Wegfall) des Rentenanspruchs führt. Insoweit sehe ich eigentlich keine Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Rückforderung Ihres Rentenversicherungsträgers zu wehren.