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Experten-Antwort

Überschreitung Hinzuverdienstgrenze

von Schmigel14.04.2015 | 09:38
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4 Antworten

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Hallo Zusammen, ich habe seit Juli 2014 eine teilweise Erwerbsminderung. Bis dahin habe ich Vollzeit im öffentlichen Dienst, Stadtverwaltung gearbeitet. Ich habe die Hinzuverdienstgrenze 3 mal überschritten. Das 1. mal war wegen einer Leistungsorientierten Bezahlung Das 2. mal wegen dem Weihnachtsgeld und das 3. mal war wegen einer Tariferhöhung die sich aber auf das Jahr 2013 bezogen hat, in dem ich noch Vollzeit gearbeitet habe. Die Erhöhung hat sich nach dem Arbeitsumfang (100 %) bemessen. Dies habe ich der Rentenversicherung auch mitgeteilt. Sie sind aber der Ansicht dass Sie das ganz normal als Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ansehen müssen und ich die Erwerbsminderung für diesen Monat zurückzahlen muss. Ich finde das sehr unfair und meine Frage nun, kennt sich jemand mit Ausnahmen von den Hinzuverdienstgrenzen aus? Danke vorab :)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Entgelt wird dem Monat zugeordnet, in dem es vom Arbeitgeber abgerechnet wird. Es gibt hier keine Ausnahme, da Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

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3 Antworten

adelam 14.04.2015 | 13:43
na klar doch alles unfair. die armen im öfd. doppelt kassieren und nur noch halbtags arbeiten. sie tun mir so leid
W*lfgangam 14.04.2015 | 20:16
Hallo Schmigel, leider 'dumm gelaufen'. Auf tarifliche 'Mehrzahlungen/ÖD' können Sie leider aus Sicht Hinzuverdienst nicht verzichten – Grund der Mehrzahlungen unwichtig. Die einzige Möglichkeit künftig besteht nur darin, in den 'erwarteten Zuflussmonaten' (regelmäßig bekannt, was zumindest Weihnachtsgeld angeht) die Arbeitszeit so zu reduzieren, dass wenigstens in diesem 1 Monate durch Mehrverdienst die 450-EUR-Grenze nicht überschritten wird. Ihr städtisches Versicherungsamt gibt Ihnen dazu weitere Informationen; sofern 'Kleinstadt', werden Sie zur weiteren Behandlung zur Kreisverwaltung überwiesen - oder gehen auch in die nächstgelegenere DRV-Beratungsstelle. Gruß w.
Golbenam 15.04.2015 | 17:38
Den Satz werde ich mir besonders merken, das Entgelt wird dem Monat zugeordnet, in dem es vom Arbeitgeber abgerechnet wird. Also liegt es am Arbeitgeber den Abrechnungsmonat zu wählen.
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