Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind in der Anlage 19 des Rentenbescheides zu ersehen oder vor Rentenbeginn vom RV-Träger zu erfragen.
Beispiel
Der Versicherte hat ab 01.01.2004 Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln 1.000,00 Euro
Hinzuverdienst: vom 01.01. bis 31.03.2004 mtl. ab 01.04.2004 mtl. 980,00 Euro 1.070,00 Euro
Lösung:
Mit seinem Verdienst i. H. v. 980,00 Euro in der Zeit von Januar 2004 bis März 2004 hält der Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von mtl. 1.000,00 Euro für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln ein. Ihm steht daher in dieser Zeit die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu. Im April 2004 wird mit dem Hinzuverdienst i. H. v. 1.070,00 Euro - abgestellt auf die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: 1.000,00 Euro für die Rente wegen vEM i. H. v. drei Vierteln im März 2004) - zwar die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschritten, aber das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (2.000,00 Euro) wird eingehalten. Damit steht dem Versicherten auch im April 2004 die Rente wegen vEM i. H. v. drei Vierteln zu (1. Überschreiten). Im Mai 2004 wird mit dem Hinzuverdienst i. H. v. 1.070,00 Euro - wiederum abgestellt auf die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: 1.000,00 Euro) für die Rente wegen vEM i. H. v. drei Vierteln im April 2004) - ebenfalls das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (2.000,00 Euro) eingehalten. Damit steht dem Versicherten im Mai 2004 die Rente wegen vEM i. H. v. drei Vierteln zu (2. Überschreiten). Nachdem die Hinzuverdienstgrenze zweimal zulässig überschritten wurde, steht dem Versicherten ab Juni 2004 nur noch die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.
Bei einem solchen schwierigen Thema ist es sinnvoll sich vor Ort bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV beraten zu lassen.