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Experten-Antwort

überstunden und erwerbsminderungsrente

von martina meier20.08.2013 | 22:38
3576 Ansichten
6 Antworten

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sgduh, ich bitte um auskunft für folgende sache. da ich noch ein ruhendes arbeitsverhältnis habe, und dort noch überstunden stehen habe, wäre das bei auszahlung einkommen? obwohl es aus der arbeitszeit angehäuft ist, wird mir da die rente einbehalten? recht vielen dank für ihre antwort m.meier

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.08.2013 | 10:03

Handelt es sich bei einer Einmalzahlung um Arbeitsentgelt für geleistete Überstunden ist dieses den Kalendermonaten zuzuordnen, in denen die Überstunden geleistet worden sind.

5 Antworten

Sonneam 21.08.2013 | 07:27
Hallo, ja, die Auszahlung der Überstunden ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, da ihr Beschäftigungsverhältnis nicht vor Retenbeginn beendet wurde, sondern lediglich ruht.
martina meieram 21.08.2013 | 23:30
danke für ihre antworten. leider verstehe ich es nicht. mein arbeitsverhältnis ruht. meine erwerbsminderungsrente ist befristet. es war nur für den fall der fälle gefragt worden von mir, die überstunden wurden in 2010 geleistet. vielen dank für ihre antwort! mit freundlichen grüßen m meier
sandraam 22.08.2013 | 15:09
Fließen Versicherten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung (auf Zeit oder auf Dauer) Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis zu, sind diese nicht (mehr) als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB 6 zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis – aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen (Vereinbarung der Vertragsparteien; Tarifvertrag oder individueller Arbeitsvertrag) – infolge der Rentenbewilligung (ggf. auch rückwirkend) – bereits ab Rentenbeginn ruht. In allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht oder beendet wird, sind Einmalzahlungen unverändert als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (auch wenn die Einmalzahlung nach dem Ende/dem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, im dem es ausgezahlt wird. Wenn also der in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen
Riekeam 22.08.2013 | 15:55
" die überstunden wurden in 2010 geleistet" Die sind doch schon lange verfallen .
Sonniam 26.08.2013 | 11:33
Hallo. Mein Arbeitsverhältnis hat bei Krankheit durch den Arbeitsunfall noch bestanden also geruht oder??????????? Nach Aussteuerung erstmal ALG 1 nach 145 erhalten weil ich den EMR Antrag 4 Monate vorher gestellt habe .Dann dürfe die Auszehlung des Urlaubsgeldes doch nicht auf die EMR angerechnet werden denn es hat doch die ganze Zeit geruht weil die BG erstmal feststellen mußte ob ich meine Arbeit noch machen konnte.Nach Einstellung des VG mußte ich zum AA. Habe dann die EMR rückwirkend erhalten wo mit den AA die Nachzahlung verrechnet wurde aber ein Monat lief noch das VG das hat die BG nicht zurück geefordert da war ich sehr erstaund denn die BG verschenkt ja sonst nichts. LG SONJA
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