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Experten-Antwort

Übertragung von Rentenpunkten

von Ina06.01.2015 | 12:53
4414 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kann ich meine Rentenpunkte an meine Mutter übertragen? Ich selbst bin seit vielen Jahren Beamtin und habe durch vorherige Arbeitszeiten einen kleinen Bestand an gesetzlichen Rentenpunkten, den ich mir nicht auszahlen lassen kann. Meine Mutter bekommt leider nur ein kleine Rente. Daher möchte ich ihr mein Rentenpunkte übertragen.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

- Die Antwort von Santander beachten Sie bitte nicht.

- Die Anwort von Kai-Uwe ist gut.

Eine Umbuchung auf eine andere Person geht quasi nicht, die Beitragserstattung ist eine Alternative. Man könnte allerdings auch freiwillige Beiträge einzahlen, um neben der Pension ein weiteres Einkommen zu haben - sofern keine 60 Monate vorliegen wäre das erforderlich. Rentenleistungen aus freiwilligen Beiträgen werden nicht auf die Pension angerechnet. Der Teil der Rt, der auf die früheren Pflichtbeitragszeiten entfällt, könnte bei Zahlung einer "Vollversorgung" angerechnet werden. Sofern man vorzeitig aus dem Büroalltag verschwindet und keine Vollversorgung erreicht, wäre nur der Teil anrechenbar, der den Betrag der theoretischen Vollversorgung übersteigt. Vielleicht eine sinnvolle Ergänzung?!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@W*lfgang

Ihr Abs.2 war mir so nicht bekannt, aber es ist ja wie es meistens ist: Die Betroffenen erfahren es zuletzt.

Im Übrigen sind wohl alle Dienstherren/Versorgungsträger recht wortkarg in diesen Angelegenheiten.

;-))

Danke für die Ergänzung!!

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5 Antworten

santanderam 06.01.2015 | 12:55
Diese Frage ist nicht ernst gemeint ? Wenn Sie das als Beamtin nicht wissen . Armes Deutschland.
Kai-Uweam 06.01.2015 | 13:03
Nein, das geht nicht. Wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, bekommen Sie hieraus später eine eigene Altersrente. Wenn Sie die 5 Jahre nicht voll haben, können Sie sich die selbst eingezahlten Beiträge erstatten lassen.
Fritzeam 06.01.2015 | 15:37
Lehrerin ?? Dann wundert mich nichts !!
W*lfgangam 06.01.2015 | 22:19
Ergänzend zum Experten/-Beitrag: Ina sagt, dass Sie "einen kleinen Bestand an gesetzlichen Rentenpunkten, den ich mir NICHT auszahlen lassen kann" hat. Das deutet darauf hin, dass die allgemeine Wartezeit für einen Rentenanspruch/Regelaltersrente bereits erfüllt ist, daher weder die Beitragserstattung geht, noch eine freiwillige Versicherung erforderlich ist. Beides - sofern möglich - würde ich bei 'jüngeren'/eigentlich allen BeamtenInnen derzeit weit in die Zukunft verlagern/vor Pensionsbeginn erst klären. Auch das Versorgungsrecht hat sich dahingehend verändert (in Nds. 2013), dass neben der Pension (auch/gerade sogar nach permanenter Vollzeit) auch eine nicht anrechenbare Rente möglich ist, so dass nun auch eine Gesamtleistung oberhalb des sonst max. begrenzten Versorgungssatzes erfolgen kann (Probeberechnungen dazu erstellt der Dienstherr vor Dienstende, Entscheidung ist innerhalb von 3 Monaten vor Pensionsbeginn zu treffen). Wer weiß, was die Zukunft noch an Überraschungen bringt ... ...und gerade eine Beitragserstattung könnte mal zu einem großen Problem führen. Rentenkonto mit möglicherweise bis zu 8 Jahren Ausbildungs-/Anrechnungszeit wird komplett gelöscht, wg. persönlicher Dinge lange Beurlaubungszeiten als Beamtin. Dann geht Ina – aus welchen Gründen auch immer – ins 'Amateurlager' zurück und wundert sich, dass mangels 35 Jahren keine vorgezogenen Altersrente möglich ist, weil die nachversicherten Zeiten mit DRV-Zeiten einfach zu kurz sind. Gruß w.
W*lfgangam 07.01.2015 | 21:13
Gern geschehen, der Vollständigkeit halber und als Rand-Info der entsprechende Link: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BeamtVG+… Ich vermute mal, dass es keine Lex Nds. ist, sondern wohl in den anderen Ländern und Bund ähnliche Bestimmungen gibt. Ich habe es auch nur dadurch erfahren (intern herrscht ja völliges 'Informationsverbot' im Beamtensektor, Beihilfekürzungen werden natürlich sofort publik gemacht), dass ein Versicherter seinen Versorgungsbescheid mit dem Optionwegfall seiner DRV-Zeiten als Versorgungszeiten mit entsprechenden Alternativberechnungen, ja wohin geschleppt hat? ...richtig, zu mir (der weiß doch alles ...zumindest ist 'er' des Lesens juristischen Beamtentextbreies mächtig und kennt Mr. Google ;-)) Diese Optionsgeschichte wird meist erst dann interessant, wenn ein Beamter eh einen exorbitant hohen (rechnerischen) Versorgungssatz hat, so dass ihm nach Wegfall von ein paar Rentenzeiten aus seinen Versorgungszeiten weiterhin der Höchstversorgungssatz erhalten bleibt. Übrigens, wenn man so einen/mehrere Versorgungsbescheide gesehen/gelesen hat, ist man wirklich froh, dass die Rentenbescheide immerhin lesbaren/verständlichen Klartext in einheitlichem Stil enthalten ...und nicht einem Word-Kurs-für-Anfänger entsprungen sind 8-) Gruß w.
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