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Experten-Antwort

überzahltes Übergangsgeld / Verjährung ja oder nein ?

von gixe13.02.2012 | 17:39
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5 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe am 9.1.2012 eine Rehamaßnahme bekonnen und beziehe Übergangsgeld! Heute habe ich einen Bescheid bekommen, das ich 1995 in einer früheren Reha, etwas zuviel, (ca. 350€ Übergangsgeld) überzahlt bekommen habe. Nun ja, das sind immerhin rund 17 Jahre. Nun meine Frage: Ist das rechtens oder gibt es da Fristen für die Rückvorderung? Es soll mir im März komplett abgezogen werden! Danke schonmal für die Zeit wenn sich jemand zur Antwort setzt !!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Im Forum Vermutung anzustellen, ist meistens unglücklich. Darum setzen Sie sich bitte direkt mit der Reha-Sachbearbeitung in Verbindung.

Jedoch nehme ich an, dass damals ein entsprechender Bescheid über die Rückforderung des Übergangsgeldes ergangen ist, die Forderung jedoch befristet niedergeschlagen wurde und nun (da Sie erneut einen Übergangsgeldanspruch haben) der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit hat, im Interesse der Versichertengemeinschaft die alte Forderung mit dem nun zu gewährenden Übergangsgeld aufzurechnen um die alte Forderung aus der Welt zu schaffen bzw. zumindest teilweise zu befriedigen.

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4 Antworten

Inkassoam 13.02.2012 | 19:49
Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre!
?am 14.02.2012 | 07:45
Wenn die Zahlung aber zunächst befristet niedergeschlagen wurde (was höchstwahrscheinlich der Fall war, da Sie damals wahrscheinlich nicht zahlungsfähig waren), kann jederzeit erneut geprüft werden, ob Sie in der Lage sind, das Geld zurückzuzahlen, das heisst, die Verjährung ist in diesem Fall komplett unerheblich.
hegehosaam 14.02.2012 | 07:12
Davon ausgehend, dass das zu hohe Übergangsgeld seinerzeit in einem Bescheid festgestellt wurde, sollte eine Rückforderung der Überzahlung heute nicht mehr zulässig sein. Denn ein rechtswidriger begünstigender Bescheid mit Dauerwirkung (z.B. Bescheid über Zahlung von Übergangsgeld) darf nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Sofern die Rechtswidrigkeit des damaligen Bescheides auf (vorsätzlich oder grob fahrlässig getätigten) falschen Angaben Ihrerseits beruht oder Sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides kannten oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten, darf der Bescheid bis zu 10 Jahre nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Auch diese Frist ist in Ihrem Fall schon verstrichen. Es ist nur dann eine zeitlich unbegrenzte Rücknahme möglich, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen: "§ 580 ZPO (Restitutionsklage) Die Restitutionsklage findet statt: 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; 7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; 8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht." Sollten entsprechende Gründe bei Ihnen nicht vorliegen, sollten Sie Widerspruch einlegen.
gixeam 14.02.2012 | 16:26
OK vielen Dank für die schnellen Antworten! Das hat mir weiter geholfen. MfG
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