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Experten-Antwort

Um abschließende Experten-Antwort wird gebeten

von Schorsch22.03.2017 | 22:27
1738 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… [quote="Holger W."] Hallo, wenn Jemandem eine unbefristete BU-Rente nach altem Recht bewilligt wurde, also eine zwei Drittel-Rente bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn, er jedoch bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Inkaufnahme der Abschläge von 10,8 Prozent Altersrente beantragen möchte, bleiben dann die bisherigen beiden Drittel abschlagsfrei oder wird der Abschlag von der gesamten Rente abgezogen?
[quote="Jonny"] Aufgrund einer mir vorliegenden Auskunft eines RV-Trägers zu genau dieser Frage hier mal am Beispiel erläutert, der Einfachheit halber mit einem aktuellen Rentenwert von 30 € / persönlichem Entgeltpunkt (pEP): BU-Rente hatte 30 Entgeltpunkte (EP), daraus wird eine 2/3 Rente aus 20 EP ohne Abschläge also aus 20 pEP in Höhe von 600 € gezahlt. Für die Altersrente ergeben sich insgesamt 40 EP. Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend (§ 77 Abs. 3 S: 1). Grundlage der früheren Rente waren alle 30 EP (nicht nur die 20 EP) * 1,000 = 30,0000 pEP Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,000 für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren, also 40 EP abzüglich 30 EP = 10 EP. Er vermindert sich aber für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003. Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108, was einen Zugangsfaktor von 0,892 ergibt und somit 8,9200 pEP ergibt. Die Rente ist mithin aus 38,9200 pEP zu ermitteln und macht mit 1167,60 fast das Doppelte der bisherigen BU-Rente aus. Einverstanden? Vielen Dank für alle kompetenten Antworten!
[quote="Susanne K."] Bedeutet das denn jetzt tatsächlich, dass ein Bezieher einer BU-Rente eine vorzeitige Altersrente beanspruchen kann, ohne Abschläge zahlen zu müssen, sofern er während des BU-Rentenbezuges keine zusätzlichen beitragspflichtigen Einkünfte hatte? Das kling ehrlich gesagt ziemlich märchenhaft.... Gruß Susanne
Kann die Frage von @Susanne nun mit "JA" beantwortet werden oder nicht? MfG

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die „Expertenantwort“ gab es doch:

von Experte/in Experten-Antwort

RE: Rentenabschläge bei Bestandsrenten

Hallo Holger W.,

die Entgeltpunkte, die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsrente waren, werden bei einer Umwandlung in die Altersrente mit dem gleichen Zugangsfaktor übernommen. In einfachen Worten also keine Abschläge. Lediglich für neu hinzu kommende Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit werden Abschläge berechnet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Frage viel noch nicht in meinen (zeitlichen) Zuständigkeitsbereich. Da bei den Renten wegen Berufsunfähigkeit (altes Recht vor dem 01.01.2001) keine Abschläge für einen vorzeitigen Rentenbezug (Minderung des Zugangsfaktors) vorgenommen wurden, erhalten die Entgeltpunkte, welche Grundlage für die Berechnung der BU-Rente waren in der Folgerente (vorgezogene Altersrente) keine Abschläge. Die Kommentierung des §77 Abs.3 Satz 1 SGB VI besagt, dass der frühere Zugangsfaktor (1,0) für die dieser Rente zugrunde liegende Summe aller Entgeltpunkte bei einer Folgerente (Nahtlosigkeit beachten) maßgebend ist. Klare Antwort somit: Ja-es ist bei einem vorherigen BU-Rentenbezug ein abschlagsfreier Wechsel in die Altersrente möglich.

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10 Antworten

BU-Rentneram 23.03.2017 | 10:42
Kann die Frage von @Susanne nun mit "JA" beantwortet werden oder nicht?
Kopfschüttleram 23.03.2017 | 10:26
Leider immer noch nicht verstanden. Vorausgesetzt wird, um es nicht noch komplizierter zu machen : Eventuelle Hinzuverdienste oder "Rentenrechts-Umbauten" lassen wir mal unberücksichtigt. Ebenso wird ein evtl. GdB ab 50 nicht berücksichtigt. Ein Drittel wurde doch nur geparkt bis zum Lebensjahr 65 + X Monate. Diese Drittel wird jetzt mit Abschlägen beantragt. Das heißt 2/3 unverändert. 1/3 mit (10,8%) Abschlägen. Warum so kompliziert mit Umwandlung, Zugangsfaktor? Oder wird anders gerechnet, weil die "Umwandlung" vorzeitig, mit Abschlägen gewünscht wird?
Schorscham 23.03.2017 | 10:47
Diese Experten-Antwort hat aber eher für Verwirrung als für Aufklärung gesorgt. Deshalb bitte ich jetzt noch einmal um eine klare Antwort auf die Frage von @Susanne: Wiederholungen bereits erteilter Antworten sind nicht nötig, weil die jeder interessierte Leser nachlesen kann. Die Frage von Susanne mit verständlichen Worten zu beantworten, kann für einen DRV-Experten eigentlich nicht schwer sein. Notfalls können Sie auch noch einen Kollegen fragen, wenn Sie sich unsicher sind. MfG
Neugieriger Betroffeneram 23.03.2017 | 11:57
Da dieses Thema offensichtlich das Interesse vieler Mitleser geweckt hat, kann ich nicht verstehen, warum die Experten bisher nicht auf die durchaus berechtigten Nachfragen eingegangen sind, die sie mit ihrer Kurzantwort provoziert haben. Dabei ist die Frage von Susanne eigentlich ziemlich simpel und es ist bestimmt nicht zu viel verlangt, wenn ein DRV-Experte mal bestätigen würde, ob die obige Experten-Antwort richtig verstanden wurde oder ob man sie eventuell falsch interpretiert hat. Das herumreden um den heißen Brei kennt man gewöhnlich nur von Politikern, die damit ihre Unwissenheit verschleiern wollen....
Schorscham 23.03.2017 | 12:02
Vielen Dank Herr/Frau Experte/in für diese KLARE Antwort, die auch Laien verstehen können! MfG
Fastrentneram 23.03.2017 | 12:08
Sehr geehrter Experte. Wenn ich das richtig interpretiere, wäre es bei der geschilderten Konstellation (keine Beschäftigung seit Beginn der BU-Rente) so, dass gleichgültig vom Beginn der folgenden Altersrente (Umwandlung) keine Abzüge hinzunehmen wären? In der Folge könnte man dann nur jedem BU-Rentner ohne zusätzliche Beschäftigung raten, so früh wie möglich seine Altersrente zu beantragen? Wäre es dann nicht Aufgabe der Rentenversicherung BU-Rentner ohne weitere Beschäftigung seit Beginn der BU-Rente von Amts wegen auf diesen Umstand hinzuweisen?
Renataam 23.03.2017 | 12:13
Hallo Das heißt, ich kann von meiner alten BU-Rente von zwei Drittel ohne Abschläge auf volle Rente wechseln mit 60 Jahren Plus xx Monaten, wenn ich min. 50 GdB habe. Super.
Geroam 23.03.2017 | 12:22
Wenn der letzte Satz enden würde: ......vorherigen BU-Rentenbezug ein abschlagsfreier Wechsel in die vorgezogene Altersrente oder Altersrente für Schwerbehinderte Menschen möglich. Dann wären alle Zweifel und Rückfragen unnötig.
Schorscham 23.03.2017 | 14:12
Ja-es ist bei einem vorherigen BU-Rentenbezug ein abschlagsfreier Wechsel in die Altersrente möglich.
Wenn der letzte Satz enden würde: ......vorherigen BU-Rentenbezug ein abschlagsfreier Wechsel in die vorgezogene Altersrente oder Altersrente für Schwerbehinderte Menschen möglich. Dann wären alle Zweifel und Rückfragen unnötig.
Nun, ich interpretiere die Experten-Antwort so, dass nicht näher zwischen "vorgezogener Altersrente" und "Altersrente für Schwerbehinderte" unterschieden wird. Das wird in dem zitierten Paragrafen auch präzisiert: Überrascht bin ich aber trotzdem, weil ich erstens nicht verstehen kann, warum der Gesetzgeber den BU-Rentnern ohne ersichtlichen Grund mehrere Tausend Euro schenkt und weil zweitens im DRV-Rentenbeginnrechner nicht ausdrücklich nach dem Bezug einer BU-Rente gefragt wird, sondern nur nach einer Schwerbehinderung. Ich habe bereits eine Probeberechnung angefordert, um die letzten Zweifel auszuräumen. MfG
senf-dazuam 23.03.2017 | 17:59
Dann sollte auch der Rest von § 77 (3) gelten: "Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei 1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder ... je Kalendermonat erhöht." Damit wäre genau in diesem Fall auch ein Zugangsfaktor > 1 vor der Regelaltersgrenze möglich. Richtig?
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