Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine Umdeutung immer durchzuführen, wenn eine Leistung zur Teilhabe nicht erfolgreich war und nach Abschluss der Maßnahme eine Erwerbsminderung vorliegt. Mit der Rentenantragsfiktion soll der Versicherte vor den Folgen einer verspäteten Rentenantragstellung bewahrt werden, wenn aufgrund des Vorrangs von Leistungen zur Teilhabe vor Rente zunächst LTA und nicht Rente beantragt wurde. Das maßgebende Antragsdatum ist das Eingangsdatum bei einem für Anträge auf Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger. Hierzu zählen neben dem Rentenversicherungsträger z. B. auch Krankenkassen, Agenturen für Arbeit oder Gemeindeverwaltungen.