Hallo Peter,
stellt sich nach einer Leistung zur Teilhabe aufgrund einer aktuellen sozialmedizinischen Bewertung heraus, dass eine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt, ist der Rehabilitationsantrag in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umzudeuten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.