Hallo Forumneuling,
Belastungserprobung und Arbeitstherapie können nur im Rahmen einer stationären oder ganztägig ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewährt werden (siehe auch § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). Die Belastungserprobung dient vor allem der Feststellung der gesundheitlichen Belastbarkeit für eine spätere berufliche Bildungsmaßnahme oder Arbeitstätigkeit und im Wesentlichen dem Training und der Erprobung der körperlichen Kräfte des Versicherten im berufsfreien Raum unter ärztlicher Aufsicht.
Hinsichtlich einer neuen Bewilligung und der in Frage kommenden Klinik kann ich Sie leider auch nur an Ihren zuständigen Sachbearbeiter verweisen. Über den Anspruch wird letztlich nach sozialmedizinischer Prüfung entschieden.
Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und eine Leistung zur Teilhabe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht kommen kann oder Leistungen zur Teilhabe zwar bereits durchgeführt worden sind, aber nicht erfolgreich waren, weil sie den Eintritt einer nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Leistungsminderung (teilweise oder volle Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB 6) nicht verhindert haben. Die Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI bewahrt den Versicherten vor den nachteiligen Folgen einer verspäteten Rentenantragstellung in den Fällen, in denen dieser nach dem Grundsatz "Leistungen zur Teilhabe vor Rente" zunächst Leistungen zur Teilhabe und nicht zugleich auch Rente beantragt hat. Damit kann sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten für ihn selbst nicht nachteilig auswirken.
Auch über das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit wird nach sozialmedizinischer Prüfung vom Rentenversicherungsträger entschieden.
Insoweit ist die von Ihnen bereits veranlasste Vereinbarung eines Termins in einer Beratungsstelle der DRV in meinen Augen der richtige Weg zur weiteren Klärung Ihrer Anliegen.