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Experten-Antwort

Umdeutung Reha

von biker15.12.2014 | 09:03
1285 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, Hatte im Mai 14 einen Herzinfarkt und anschließend eine AHB.Vor meinem Infarkt war ich wegen Burnout 2 Monate krank, war aber ab Februar 14 wieder auf Arbeit. Im Januar 14 hatte ich einen dritten Reha-antrag gestellt, da mir 2013 zwei Antraege abgelehnt wurden. Juni 14 also nach der AHB bekam ich eine Zusage für eine Reha. Dies trat ich im August für 5 Wochen an und wurde arbeitsunfähig entlassen.Jetzt im Dezember bekomme ich einen Brief von der KK, dass sie sich nachträglich für beide Rehas das Zustimmungsrecht nach schieben mochten, da sie die RV gebeten eine Umdeutung der Rehas vorzunehmen. Darf die KK dass? Kann die RV nach ueber2 Monaten noch eine Umdeutung vornehmen? Im Entlassungsbericht stand arbeitsunfähig allerdings mit der Einschränkung dass ich meine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ich hoffe auf eine Antwort. Gruss

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter biker,

ja, die Krankenkasse darf Sie auch nach einer abgeschlossenen Reha-Maßnahme in Ihrem sog. "Dispositionsrecht" einschränken. D.h. Sie können im Falle der Feststellung einer Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nur mit Zustimmung der Krankenkasse eine Umdeutung Ihres Reha- Antrages in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ablehnen.

Die sog. Umdeutungsprüfung wird durch den Rentenversicherungsträger von Amts wegen durchgeführt. Solange noch keine Entscheidung vorliegt, ist eine solche Prüfung noch möglich.

Am besten wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und erkundigen sich nach dem Stand des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten

Kai-Uweam 15.12.2014 | 14:25
Was wollen Sie mit Ihrer Frage bezwecken? Die KK hat die Möglichkeit, das sog. Dispositionsrecht nachträglich einzuschränken.
bikeram 15.12.2014 | 15:48
Hallo, Danke für eure Antworten. Mich wuerde interessieren ob bei einer Verrentung der Tag der Antragstellung (Februar 14) für den Rentenbeginn herangezogen wird. Wäre natürlich für mich schlecht da dann das alte Recht noch gilt. Gruss
BAM BAMam 15.12.2014 | 22:44
Neues Recht kann noch eintreten, wenn die Rente auf Zeit gewährt wird. Dann beginnt diese erst nach Ablauf eines halben Jahres nach Eintritt des Leistungsfalls (vermutlich der Mai 2014 - Herzinfarkt). Kommt in der Konstellation also auch auf die Entscheidung an, ab wann EM festgestellt wird.
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