Wenn eine Umdeutung nach § 116 Abs. 2 SGB VI von einem Antrag auf medizin. Rehabilitation in eine Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt, gilt dies für die deutsche Rente.
Über die Verbindungsstelle des zuständigen RV-Trägers wird über mögliche Ansprüche aus dem Ausland entschieden.
Konkrete Auskünfte erhalten Sie vom zuständigen RV-Träger.
Das klären Sie Dich bitte mit der Krankenkasse, da diese doch auch das Dispositionsrecht hat und nicht die Rentenversicherung.
Hallo,
ich denke es betrifft schon die Rentenversicherung weil sie die Anträge ins Ausland weiterleitet. Bei Anträgen auf EM ohne Aufforderung durch die KK kann man dem widersprechen und meine Frage bezieht sich darauf, ob das in meinem Fall unter das Dispositionsrecht fällt.
viele Grüße
Jonathan
Hallo,
ich denke es betrifft schon die Rentenversicherung weil sie die Anträge ins Ausland weiterleitet. Bei Anträgen auf EM ohne Aufforderung durch die KK kann man dem widersprechen und meine Frage bezieht sich darauf, ob das in meinem Fall unter das Dispositionsrecht fällt.
viele Grüße
Jonathan
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