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Experten-Antwort

Umdeutung Reha-Antrag, Wirkung auch auf Rentenansprüche aus dem Ausland?

von Jonathan10.12.2025 | 10:29
170 Ansichten
7 Antworten
Hallo, wenn ein Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderung umgedeutet wird, habe ich (kein Dispositionsrecht wegen Aufforderung) keinen Einfluß darauf. Das gilt dann rückwirkend. Aber gilt diese Umdeutung auch für einen ähnlichen möglichen Anspruch aus anderen Ländern? Kann ich es verhindern, dass die Anträge auch fürs Ausland gelten oder reicht die Aufhebung des Dispositionsrechts durch die Krankenkasse über unsere Grenzen hinaus? viele Grüße Jonathan

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.12.2025 | 14:03

Wenn eine Umdeutung nach § 116 Abs. 2 SGB VI von einem Antrag auf medizin. Rehabilitation in eine Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt, gilt dies für die deutsche Rente. 
Über die Verbindungsstelle des zuständigen RV-Trägers wird über mögliche Ansprüche aus dem Ausland entschieden.
Konkrete Auskünfte erhalten Sie vom zuständigen RV-Träger.
 

6 Antworten

Falsches Forum!am 10.12.2025 | 10:41
Das klären Sie Dich bitte mit der Krankenkasse, da diese doch auch das Dispositionsrecht hat und nicht die Rentenversicherung.
Schadeam 10.12.2025 | 11:21
Wieder viel Theorie, grins Wenn in D eine Em Rente zu prüfen ist, wird auch der andere Staat informiert und leitet das dortigeVerfahren ein. Darauf Können Sie grundsätzlich verzichten, wenn Sie die ausländische Rente nicht wollen. Ebenso wie auf die Rente in D. Wie darauf der Leistungsträger, derIhre Disposition eingeschränkt hat, reagiert, bleibt abzuwarten. Eventuell gibt es dann weder Rente, noch Krankengeld undauch keine Sozialhilfe und Sie bestreiten Ihr Leben aus eigenen Mitteln - auchgut!
Jonathanam 10.12.2025 | 12:02
Falsches Forum! schrieb

Das klären Sie Dich bitte mit der Krankenkasse, da diese doch auch das Dispositionsrecht hat und nicht die Rentenversicherung.

Hallo, ich denke es betrifft schon die Rentenversicherung weil sie die Anträge ins Ausland weiterleitet. Bei Anträgen auf EM ohne Aufforderung durch die KK kann man dem widersprechen und meine Frage bezieht sich darauf, ob das in meinem Fall unter das Dispositionsrecht fällt. viele Grüße Jonathan
Krankenkasseam 10.12.2025 | 12:36
Jonathan schrieb

Hallo,

ich denke es betrifft schon die Rentenversicherung weil sie die Anträge ins Ausland weiterleitet. Bei Anträgen auf EM ohne Aufforderung durch die KK kann man dem widersprechen und meine Frage bezieht sich darauf, ob das in meinem Fall unter das Dispositionsrecht fällt.

viele Grüße

Jonathan

Das Dispositionsrecht ist von der Krankenkasse ausgehend, sie sollten dort erfragen ob sich dies auch auf ausländische Ansprüche ausstreckt. Von der RV aus alles kein Problem, ob sie dann aber eben mit Konsequenzen der KK rechnen müssen, kann ihnen die DRV nicht sagen.
DaViam 10.12.2025 | 15:15
Hallo, da es dem Sozialleistungsträger darum geht, das für Sie gezahlte Geld wieder zurückzubekommen, gilt der Antrag auch für die ausländische Rente. Insofern hat der Sozialleistungsträger auch einen Erstattungsanspruch auf die ausländische Rente.
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