Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen zielorientiert und sachgerecht in dem Umfang eingesetzt werden, der notwendig und angemessen sind, um Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu befähigen, eine berufliche Tätigkeit möglichst dauerhaft ausüben zu können. Der Rentenversicherungsträger entscheidet somit im Rahmen seines Ermessens bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über Art, Umfang und Ort der zu erbringenden Leistung.
Sofern Sie mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, ist Ihnen der Rechtsweg (Widerspruch, ...) eröffnet - siehe Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.