Hallo Kdk,
Zeiten des Besuches einer Schule, Fachschule oder Hochschule können erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr anerkannt werden (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI). Bei einer Umschulung kommt ggf. die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) oder Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) in Betracht. Hierfür müsste allerdings eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden sein; vor Beginn der Maßnahme also eine versicherte Beschäftigung ausgeübt worden sein. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist eher nicht davon auszugehen, dass eine versicherte Beschäftigung unterbrochen wurde. Für eine konkrete Beurteilung müsste der genaue Sachverhalt bekannt sein. Wenden Sie sich daher bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.