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Experten-Antwort

Umschulung Bildungsmassnahme 1975-1976 bei der Handwerkskammer Trier in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt Ich

von Kdk18.06.2025 | 10:30
253 Ansichten
4 Antworten
Ich habe von 1975-1976 an einer Umschulung bei der Handwerkskammer trier in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt teilgenommen. Da es noch vor meinem 17. Lebensjahr war wurde mir die Zeit nicht anerkannt. Ich besitze Berufschulzeugnis und Zertifikat von der 9 monatigen Ausbildung. Wie ist die Rechtslage?' für ihre Antwort vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.06.2025 | 11:03

Hallo Kdk,

 

Zeiten des Besuches einer Schule, Fachschule oder Hochschule können erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr anerkannt werden (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI). Bei einer Umschulung kommt ggf. die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) oder Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) in Betracht. Hierfür müsste allerdings eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden sein; vor Beginn der Maßnahme also eine versicherte Beschäftigung ausgeübt worden sein. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist eher nicht davon auszugehen, dass eine versicherte Beschäftigung unterbrochen wurde. Für eine konkrete Beurteilung müsste der genaue Sachverhalt bekannt sein. Wenden Sie sich daher bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

3 Antworten

Mimimiam 18.06.2025 | 10:45
Mal wieder Märchenstunde hier? Umschulung vor dem 17. Lebensjahr und dann noch in nur 9 Monaten?
Praxisam 18.06.2025 | 11:07
Beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten) sind erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr zu berücksichtigen (§ 58 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI).
Du meine Güteam 18.06.2025 | 12:08
Man darf schon darauf hinweisen, dass diese Zeiten 50 !!! Jahre zurückliegen.
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