Hallo Schorsch,
damit Sie endlich sehen, dass es auch Grenzen der Mitwirkungspflichten gibt, bei denen die Rente nicht einbehalten werden darf:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
Der zu Begutachtende hat nämlich auch Rechte und nicht nur Pflichten. Der Kranke soll sich immer nach der Gemeinschaft der Versicherten richten. Die Gemeinschaft hat auch Pflichten gegenüber dem Versicherten.
Das dies endlich mal klar ist. Das ist auch "Gesetz". Dies gilt im Sozialrecht, Krankenkassenrecht und Rentenversicherungsrecht.
Überlegen Sie jetzt mal, wer von uns beiden "unlogisch" denkt.
Die Arroganz liegt bei den Sachbearbeitern, obwohl diese nicht so begeistert sind. Sie machen das ja auch nicht regelmäßig. Ich denke dass sie den o.g. Paragrafen auch kennen. Aber ganz so sicher bin ich mir nicht. Die Schwierigkeit liegt eigentlich immer in der Auslegung im Detail.
Aber mir wird immer klarer, dass nicht nur die Krankenkassen beim Krankengeld schummeln, in der Hoffnung, dass es keiner merkt. Kann natürlich auch Unwissenheit sein, weil Gesetze nun mal nicht immer eindeutig sind oder sich sogar widersprechen können. Aber dies ist bei den Mitwirkungspflichten nicht der Fall. Diese sind biologisch logisch.
Alles klar?:-)
MfG
Hallo Schorsch,
damit Sie endlich sehen, dass es auch Grenzen der Mitwirkungspflichten gibt, bei denen die Rente nicht einbehalten werden darf:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
Der zu Begutachtende hat nämlich auch Rechte und nicht nur Pflichten. Der Kranke soll sich immer nach der Gemeinschaft der Versicherten richten. Die Gemeinschaft hat auch Pflichten gegenüber dem Versicherten.
Das dies endlich mal klar ist. Das ist auch "Gesetz". Dies gilt im Sozialrecht, Krankenkassenrecht und Rentenversicherungsrecht.
Überlegen Sie jetzt mal, wer von uns beiden "unlogisch" denkt.
Die Arroganz liegt bei den Sachbearbeitern, obwohl diese nicht so begeistert sind. Sie machen das ja auch nicht regelmäßig. Ich denke dass sie den o.g. Paragrafen auch kennen. Aber ganz so sicher bin ich mir nicht. Die Schwierigkeit liegt eigentlich immer in der Auslegung im Detail.
Aber mir wird immer klarer, dass nicht nur die Krankenkassen beim Krankengeld schummeln, in der Hoffnung, dass es keiner merkt. Kann natürlich auch Unwissenheit sein, weil Gesetze nun mal nicht immer eindeutig sind oder sich sogar widersprechen können. Aber dies ist bei den Mitwirkungspflichten nicht der Fall. Diese sind biologisch logisch.
Alles klar?:-)
MfG
Groko,
Geld kennt keine Moral und ich habe nicht einmal Geld :-)
Hallo Schorsch,
damit Sie endlich sehen, dass es auch Grenzen der Mitwirkungspflichten gibt, bei denen die Rente nicht einbehalten werden darf:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
Der zu Begutachtende hat nämlich auch Rechte und nicht nur Pflichten. Der Kranke soll sich immer nach der Gemeinschaft der Versicherten richten. Die Gemeinschaft hat auch Pflichten gegenüber dem Versicherten.
Das dies endlich mal klar ist. Das ist auch "Gesetz". Dies gilt im Sozialrecht, Krankenkassenrecht und Rentenversicherungsrecht.
Überlegen Sie jetzt mal, wer von uns beiden "unlogisch" denkt.
Die Arroganz liegt bei den Sachbearbeitern, obwohl diese nicht so begeistert sind. Sie machen das ja auch nicht regelmäßig. Ich denke dass sie den o.g. Paragrafen auch kennen. Aber ganz so sicher bin ich mir nicht. Die Schwierigkeit liegt eigentlich immer in der Auslegung im Detail.
Aber mir wird immer klarer, dass nicht nur die Krankenkassen beim Krankengeld schummeln, in der Hoffnung, dass es keiner merkt. Kann natürlich auch Unwissenheit sein, weil Gesetze nun mal nicht immer eindeutig sind oder sich sogar widersprechen können. Aber dies ist bei den Mitwirkungspflichten nicht der Fall. Diese sind biologisch logisch.
Alles klar?:-)
MfG
Hallo Schorsch,
damit Sie endlich sehen, dass es auch Grenzen der Mitwirkungspflichten gibt, bei denen die Rente nicht einbehalten werden darf:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
Der zu Begutachtende hat nämlich auch Rechte und nicht nur Pflichten. Der Kranke soll sich immer nach der Gemeinschaft der Versicherten richten. Die Gemeinschaft hat auch Pflichten gegenüber dem Versicherten.
Das dies endlich mal klar ist. Das ist auch "Gesetz". Dies gilt im Sozialrecht, Krankenkassenrecht und Rentenversicherungsrecht.
Überlegen Sie jetzt mal, wer von uns beiden "unlogisch" denkt.
Die Arroganz liegt bei den Sachbearbeitern, obwohl diese nicht so begeistert sind. Sie machen das ja auch nicht regelmäßig. Ich denke dass sie den o.g. Paragrafen auch kennen. Aber ganz so sicher bin ich mir nicht. Die Schwierigkeit liegt eigentlich immer in der Auslegung im Detail.
Aber mir wird immer klarer, dass nicht nur die Krankenkassen beim Krankengeld schummeln, in der Hoffnung, dass es keiner merkt. Kann natürlich auch Unwissenheit sein, weil Gesetze nun mal nicht immer eindeutig sind oder sich sogar widersprechen können. Aber dies ist bei den Mitwirkungspflichten nicht der Fall. Diese sind biologisch logisch.
Alles klar?:-)
MfG
Das ist aber eine sehr interessante Interpretation des §. Die von Ihnen abgeleitet Logik ist jedoch nicht praxistauglich. Wenn jmd. untersucht werden muss, damit man über den Anspruch auf eine Rente entscheiden kann und diese nicht nach Aktenlage erfolgen kann, dann muss derjenige sich wohl oder übel untersuchen lassen, ganz klar.
Wenn jmd. nicht am Verfahren mitwirkt wird die Rente abgelehnt bzw. versagt.
Das alles geht schwarz auf weiß aus dem SGB hervor und wird auch genauso angewandt, ganz rechtskonform ;-)
Hallo Schorsch,
damit Sie endlich sehen, dass es auch Grenzen der Mitwirkungspflichten gibt, bei denen die Rente nicht einbehalten werden darf:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
Der zu Begutachtende hat nämlich auch Rechte und nicht nur Pflichten. Der Kranke soll sich immer nach der Gemeinschaft der Versicherten richten. Die Gemeinschaft hat auch Pflichten gegenüber dem Versicherten.
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Alles klar?:-)
MfG
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