Ganz klare Antwort: Nein! Eine derartige Anweisung gibt es definitiv nicht.
Nur als Hinweis: Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist eingelegt werden. Das kann zunächst fristwahrend geschehen. Die Begründung kann nachgereicht werden. Wenn Sie eine Rechtsvertretung eingeschaltet haben, dürfte dieser bekannt sein, wie man das Verfahren beschleunigen kann. Im übrigen umfassen Leistungen zur Teilhabe nicht nur die klassische Umschulung. Der Leistungskatalog ist vielfältig.