Sollten Sie den angestrebten Umschulungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können, müssten Sie dies unverzüglich der Agentur für Arbeit (Reha-Team) mitteilen. Hierbei sollten Sie bereits die medizinischen Unterlagen mit übersenden.
Falls tatsächlich nicht mit einem erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme zu rechnen ist, d.h. der Umschulungsberuf kann aus medizinischer Sicht nicht ausgeübt werden, ist die Maßnahme abzubrechen.
Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) bleibt weiterhin bestehen.
Von dort wird auch über das Weitere Vorgehen - unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche und Anregungen bzgl. der beruflichen Eingliederung - entschieden.
Ein von Ihnen angedachter Wechsel der Zuständigkeit zur Rentenversicherung hin ist daher nicht erforderlich.
Dies würde auch dem Grundgedanken die Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 9), in welchem die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt ist zuwiderlaufen, danach hat der zuständige Rehabilitationsträger (hier: die Agentur für Arbeit) die Leistungen so umfassend vollständig und auch in entsprechend gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden.