Da die Rentenversicherung die Leistung zur Teilhabe bewilligt hat, müssen auch die persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Ausübung einer Beschäftigung stellt keinen Ausschlussgrund dar. Ich sehe somit keine Probleme auf die „Person A“ zukommen. Generell sollte der Kontakt zum Reha-Fachberater aufgenommen werden, um eventuelle Unsicherheiten zu beheben.