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Experten-Antwort

Umsetzung des Versorgungsausgleichs

von sulzfluh23.05.2016 | 11:46
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In 1995 wurde im Scheidungsverfahren vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich im Rahmen der internen Teilung durchgeführt. Beide Eheleute bezogen zum Zeitpunkt der Scheidung Ruhestandsbezüge, der Ehemann Ruhestandsbezüge wegen Dienstunfähigkeit aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, die Ehefrau Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der DRV. Am 01.07.2014 beantragte der gesch. Ehemanns eine Abänderung des Versorgungsausgleichs. Die Abänderung wurde nach Rechtskraft am 01.02.2016 wirksam und im Rahmen der externen Teilung durchgeführt. Da der gesch. Ehemann aus den, ihm nun auf sein Rentenkonto bei der DRV zu übertragenen Entgeldpunkten noch keine Altersrente beziehen kann, hat er nach § 35 Versorgungsausgleichsgesetz erfolgreich die Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge abgewendet. Soweit ist das Verfahren bis hier hin klar und nachvollziehbar. Die DRV schreibt der gesch. Ehefrau die ihr nach dem Abänderungsbescheid zustehenden Entgeldpunkte zum 01.02.2016 gemäß § 30 Versorgungsausgleichsgesetz auf ihr Rentenkonto gut. Soweit nachvollziehbar und rechtens. Nun belastet die DRV das Rentenkonto der gesch. Ehefrau mit den Entgeldpunkten, die auf das Konto des gesch. Ehemanns zu übertragen sind. Dies allerdings rückwirkend zum 01.08.2014. Die DRV fordert nicht nur den, seit dem 01.08.2016 durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs überzahlten Rentenbetrag bei der gesch. Ehefrau zurück, sondern den kompletten Betrag aus den Entgeldpunkten, die auf das Konto des gesch. Ehemanns zu übertragen sind. Die DRV belastet im gleichen Verwaltungsakt das Rentenkonto der gesch. Ehefrau rückwirkend zum 01.08.2014 mit auszugleichenden Entgeldpunkten zu Gunsten des gesch. Ehemanns und berücksichtigt die Gutschrift von Entgeldpunkten in Berufung auf § 30 Versorgungsausgleichsgesetz erst zum 01.02.2016. Für mich eine nicht nachvollziehbare Vorgehensweise.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo sulzfluh,

in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt grundsätzlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt ( § 226 Abs.4 FamFG( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten freiwilliger Gerichtsbarkeit)). Der Rentenversicherungsträger kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von § 30 VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz) Gebrauch machen, so dass sich als Zeitpunkt für die Umstellung der Rentenzahlung ein späteres Datum als der Folgemonat der Antragstellung beim Gericht ergeben kann. Den geschiedenen Ehegatten entstehen dadurch grundsätzlich keine Vor-oder Nachteile, weil Ansprüche für die Übergangszeit auf der Basis des § 812 ff. BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) ausgeglichen werden können.

Näheres hierzu erfragen Sie bitte bei der zuständigen Sachbearbeitung.

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3 Antworten

sulzfluham 23.05.2016 | 17:41
Danke für Ihre Expertenmeinung, möglichweise habe ich mich unverständlich ausgedrückt. Die DRV hat bei der gesch. Ehefrau die Gutschrift von Entgeldpunkten aus der Abänderungsentscheidung nach § 30 VersAusglG (Schutz des Versorgungsträgers) einen Monat nach Rechtskraft vorgenommen. Die Belastung ihres Rentenkontos mit Entgeldpunkten zu Gunsten des gesch. Ehemanns hat sie dagegen 18 Monate rückwirkend zum Zeitpunkt 1 Monat nach Antragstellung des Abänderungsverfahrens vorgenommen. Hier ignoriert die DRV § 30 VersAusglG. Der Nachteil ist, dass die DRV nun einen Betrag in Höhe von ca. 4.600,- bei der gesch. Ehefrau rückfordert, ohne dass der gesch. Ehemann bereichert wurde. Der gesch. Ehemann kann nämlich frühestens in 2019 Altersrente beantragen, hat also keinen umsetzbaren Vorteil aus dieser Vorgehensweise und kann deshalb auch nichts zurück zahlen. Der gesch. Ehemann hat Entgeldpunkte bekommen die nicht essbar sind. Ihr Hinweis auf Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung geht ebenso fehl, der gesch. Ehemann hat sich nicht bereichert, er hat k e i n e n geldwerten Vorteil erlangt.
W*lfgangam 23.05.2016 | 20:35
Zitat von sulzfluh anzeigenausblenden
Hallo sulzfluh, ob und wann sich EP (überhaupt) auswirken, darum geht es bei dem VA zunächst vordergründig nicht - die Teilung/Ausgleichswerte sind entsprechend den Fristenregelungen - auch nach Neuberechnung - so umzusetzen, wie erfolgt - und auf laufende Renten (die ja nach geminderten/zuschlagserhöhten EP aus VA ermittelt wurden) erfolgt eine 'Bereinigung' einer laufenden Rente nach den Spielregeln der DRV/SGB, wie auch die Übertragung von EP ins andere Rentenkonto. Fristenregelungen so oder so kann man da sicher kritisieren ... Dass Ex-Mann dabei von einer Regelung im Versorgungsrecht/Beamter profitieren kann ...nun, ist ein anderes System mit eigenen Regeln - mal mit Vor-, mal mit Nachteilen verbunden. > Ihr Hinweis auf Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung geht ebenso fehl, der gesch. Ehemann hat sich nicht bereichert, er hat k e i n e n geldwerten Vorteil erlangt. Die 'Bereicherung' liegt in einer (vorübergehenden) höheren Versorgungsleistung ohne gleichwertige Kompensation bei der Ex - was mM nach nur über die BGB-Option gelöst werden kann ...daher Fachanwalt einschalten, der sich damit auskennt – die DRV ist da komplett außen vor! Gruß w.
****am 24.05.2016 | 09:24
Hallo sulzfluh, Die geschiedene Ehefrau wurde nach Eingang des Abänderungsantrags beim Fam.-gericht von dem RV-Träger per Bescheid darauf hingewiesen, dass die Rente nur noch unter Vorbehalt gezahlt wird und sich nach Abschluss des Abänderungsverfahrens und Rechtskraft des Urteils die Rentenhöhe ab 01.08.2014 auch negativ verändern kann und überzahlte Rentenbeträge u.U. zurück zu zahlen sind. Jetzt, nach Rechtskraft des Urteils und Anwendung des ab 2009 geltenden Rechts und rückwirkender Abänderung des VAG zu Gunsten des Exgatten erhöht sich seine Pension trotz externer Teilung um den Anteil den er jetzt weniger abgeben muß, auch wenn er noch keine Rente aus der GRV erhalten kann. § 30 Vers. Ausgl. Gesetz greift hier wohl nicht. http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB6_101R… Bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 VersAusglG findet die Schuldnerschutzregelung zwischen der Rentenversicherung und dem beteiligten Versorgungsträger keine Anwendung.
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