Hallo sulzfluh,
in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt grundsätzlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt ( § 226 Abs.4 FamFG( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten freiwilliger Gerichtsbarkeit)). Der Rentenversicherungsträger kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von § 30 VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz) Gebrauch machen, so dass sich als Zeitpunkt für die Umstellung der Rentenzahlung ein späteres Datum als der Folgemonat der Antragstellung beim Gericht ergeben kann. Den geschiedenen Ehegatten entstehen dadurch grundsätzlich keine Vor-oder Nachteile, weil Ansprüche für die Übergangszeit auf der Basis des § 812 ff. BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) ausgeglichen werden können.
Näheres hierzu erfragen Sie bitte bei der zuständigen Sachbearbeitung.