Hallo,
letztlich bestimmt sich der Rentenbeginn nach § 99 SGB VI und ist somit vom Leistungsfall abhängig. Da bei Ihnen eine Umdeutung nach § 116 SGB VI erfolgte ist der Leistungsfall als Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente eingetreten. Wenn Sie die Rente erst nach Ablauf des dritten Monats nach dem Monat beantragen in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (insb. Eintritt der Erwerbsminderung) – immer unter der Voraussetzung, dass Sie im Rahmen der Umdeutung nicht in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt sind (insb. durch die Krankenkasse) – beginnt die Rente mit dem Monat der Rentenantragstellung, so dass Sie diesen selbst bestimmen könnten. Aus Ihrer Antwort lese ich, dass eine Umwandlung und eine Rentenbewilligung bereits erfolgte, nicht jedoch worauf diese beruht (eingeschränktes Dispositionsrecht?). Ohne Kenntnis der näheren Umstände ist deshalb eine konkrete Aussage nicht möglich, daher wäre eine individuelle Beratung die beste Lösung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung