Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Umwandlung der EMR in abschlagsfreie Schwerbehindertenrente Jahrgang 1951

von Hubert05.12.2009 | 19:35
10314 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo, sehe ich folgendes richtig? Ein Versicherter vor dem 17.11.1950 geboren und schwerbehindert vor dem 16.11.2000 erhält beispielsweise zur Zeit eine EMR mit Abschlag. Um diesen Abschlag künftig zu vermeiden kann er mit 60 Jahren in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln. Ich selber bin im Januar 1951 geboren und schwerbehindert seit 01.11.2000. Seit 2008 erhalte ich eine volle EMR mit 10,8% Abschlag. Ab wann kann mein Geburtsjahrgang 1951 bei Schwerbehinderung vor dem 16.11.2000 in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln? Leider habe ich bisher immer gelesen und gehört: Einmal Abschlag, immer Abschlag und zwar lebenslang. Meines Erachtens gab es doch zu dieser Aussage eine Ausnahmeregelung, die anscheinend jetzt und heute nicht mehr gültig sein soll. Wie sah diese Ausnahmeregelung aus? Wenn die vor dem 17.11.1950 Geborenen bereits mit 60 Jahren in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln können und somit enorme finanzielle Vorteile erhalten, müssten doch m.E. die knapp nach diesem Stichtag Geborenen wenigstens mit 63 Jahren in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln können. Kann denn tatsächlich die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente für den Geburtsjahrgang 1951 nur bei erstmaliger Beantragung einer Rente in Anspruch genommen werden? Bei einem Wechsel von der EMR mit Abschlag in die Schwerbehindertenrente soll der Abschlag weiterhin bestehen bleiben? Finanziell hat ja dann die Schwerbehinderung für den Geburtsjahrgang 1951 bei einem Wechsel keinerlei Bedeutung. Die DRV hat mir eine Rentenauskunft erstellt über einen möglichen Wechsel von der EMR in die Schwerbehindertenrente ab dem 60. Lebensjahr. An der Rentenhöhe ändert sich praktisch bei mir hier nichts. Ich würde 29 Cent monatlich weniger an Rente erhalten. Kann ich einen oder zwei Monate vor meinem 63. Geburtstag auf die EMR mit Abschlag verzichten? Ab dem 63. Lebensjahr beantrage ich dann erstmals und somit neu die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente. Damit liegt dann keine Rentenumwandlung vor. Die Schwerbehinderten auch nach dem Stichtag 17.11.1950 haben gegenüber den gesunden Versicherten einen Großteil ihrer Gesundheit verloren. Dieses schwere Los sollte doch bei der Umstellung von der EMR mit Abschlag in eine Schwerbehindertenrente ohne Abschlag trotz der gewährten Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr wenigstens finanziell etwas abgemildert werden. Ansonsten ist die Armutsgrenze sehr schnell erreicht. Dies kann doch selbst vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein. Laufen keine neuen Klagen gegen diesen Geburtstagsstichtag 17.11.1950 und gegen die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrentnern? Für Ihre Antworten danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Hubert

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Hubert,

wie Sie richtig festgestellt haben, fallen nur Versicherte unter den erwähnten Vertrauensschutz, die vor dem 17.11.1950 geboren sind.

Ohne Abschlag können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Sie im Verminderungszeitraum die Entgeltpunkte nicht in Anspruch nehmen. Das hört sich etwas kompliziert an. Im Klartext bedeutet dies, wenn Sie vom 60. - 63. Lebensjahr die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Anspruch nehmen, bleibt der Abschlag von 10,8 % auch in der Altersrente enthalten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Hubert,

zunächst möchte ich Ihnen eine kurze Erklärung zum Minderungszeitraum geben. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Angehoben wurde die Altersgrenze bei dieser Rentenart auf das 63. Lebensjahr. Die Zeitspanne vom frühest möglichen bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn wird als Minderungszeitraum bezeichnet.

Aufgrund des Bezuges der Erwerbsminderungsrente mit einem Abschlag von 10,8 % haben Sie bereits Entgeltpunkte vorzeitig in Anspruch genommen. Grundsätzlich bleibt der Abschlag erhalten. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn im Minderungszeitraum der Altersrente diese Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen werden. Für jedes Monat wird der Zugangsfaktor wieder um 0,3 % erhöht.

Beziehen im Minderungszeitraum die Erwerbsminderungsrente nicht, erhöht sich der Zugangsfaktor um 36 X 0,3% = 10,8 %. Das heißt, Sie könnten die Altersrente abschlagsfrei beziehen. Verzichten Sie beispielsweise auf 2 Monate, ergibt sich folgender Abschlag:

2 X 0,3 % = 0,6 %,

10,8 % - 0,6 % = 10,2 %.

Eine Rente wegen BU/EU mit einem Beginn vor dem 1.1.2001 ist nicht mit einem Abschlag belastet. Allerdings ist der Rentenbeginn nicht nur vom Eintritt des Leistungsfalles abhängig, sondern auch vom Zeitpunkt der Antragsstellung. Wird der Antrag bei einer Dauerrente nach Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Wenn Sie die EM-RT zwischen dem 60. und 63. LJ. nicht beziehen, erhalten Sie zum 63. LJ. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Kürzung. Alter Vertauensschutz können Sie nie erhalten, da Sie nach dem 16.11.1950 geboren wurden.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

JA, Sie haben recht; es muss nach dem 16.11.1950 geboren heißen! Sorry!

1 Antworten

hubertam 07.12.2009 | 18:22
Hallo Karina13, ja die Rentenabschläge sind für mich u. meine Familie wirklich bitter. Finanziell wird es doch arg eng u. die Armutsgrenze wird schnell erreicht sein. Wenn man bedenkt, dass für einen meiner Ansicht nach unnötigen Afganisten-Einsatz der Bundeswehr die Regierung ohne lange Debatten einstimmig wieder horrente hohe Summen verschleudert frage ich mich doch, ob die Rücknahme der Abschläge wenigstens für unsere armutsgefährdeten Schwerbehinderten- und Erwerbsminderungsrentner nicht besser wäre. Gibt es nicht noch eine Möglichkeit durch einen Überprüfungsantrag auf EU/BU nach altem Recht? Für Versicherte bis Jahrgang 1951, die eben gerade nicht bis 31.12.2000 nach dem bis dahin geltenden Recht berufs-/ erwerbsunfähig waren, besteht dennoch ein Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie erst nach dem Stand ab 2001 erwerbsgemindert sind und dies nach der damaligen Beurteilungsweise gewesen wären. Meine Krankheit reicht bis in das Jahr 1983 zurück. Die Krankheiten vor 2001 kann ich lückenlos nachweisen. Schwerbehindert bin ich mit 60% ab 01.11.2000. In EMR seit 01.02.2008. Meines Erachtens liegt doch damit EU nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht vor und die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente kann ab 60 Jahren gewährt werden. Oder ist hier ebenfalls noch die für mich unglückliche Stichtagsregelung (vor dem 17.11.1950 geboren) zu berücksichtigen. Nachdem Sie in ihrer Abschlagsangelegenheit alle Hebel in Bewegung setzten und dies letztlich für sie zum Erfolg führte, wozu ich Ihnen gratuliere kennen Sie sich bestimmt auch in diesem alten EU/BU-Recht aus. Vielleicht könnten sie mir auch hier ein wenig weiterhelfen. Ansonsten glaube ich doch bald, dass für mich kein Adventstürchen aufgeht in dem ein zurück genommener Rentenabschlag von 10,8% enthalten ist. Jedenfalls danke ich Ihnen im voraus. Hubert
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026