Hallo Hubert,
zunächst möchte ich Ihnen eine kurze Erklärung zum Minderungszeitraum geben. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Angehoben wurde die Altersgrenze bei dieser Rentenart auf das 63. Lebensjahr. Die Zeitspanne vom frühest möglichen bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn wird als Minderungszeitraum bezeichnet.
Aufgrund des Bezuges der Erwerbsminderungsrente mit einem Abschlag von 10,8 % haben Sie bereits Entgeltpunkte vorzeitig in Anspruch genommen. Grundsätzlich bleibt der Abschlag erhalten. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn im Minderungszeitraum der Altersrente diese Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen werden. Für jedes Monat wird der Zugangsfaktor wieder um 0,3 % erhöht.
Beziehen im Minderungszeitraum die Erwerbsminderungsrente nicht, erhöht sich der Zugangsfaktor um 36 X 0,3% = 10,8 %. Das heißt, Sie könnten die Altersrente abschlagsfrei beziehen. Verzichten Sie beispielsweise auf 2 Monate, ergibt sich folgender Abschlag:
2 X 0,3 % = 0,6 %,
10,8 % - 0,6 % = 10,2 %.
Eine Rente wegen BU/EU mit einem Beginn vor dem 1.1.2001 ist nicht mit einem Abschlag belastet. Allerdings ist der Rentenbeginn nicht nur vom Eintritt des Leistungsfalles abhängig, sondern auch vom Zeitpunkt der Antragsstellung. Wird der Antrag bei einer Dauerrente nach Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.