Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Geb.jahrgang 1953 sind frühestmöglich mit 60 Jahren und 7 Monaten, bzw. ohne Abschläge ab 63 J. + 7 Mon.
Diese Regelung gilt allerdings so nur, wenn keine Vorrente bezogen wurde. Von den Altersgrenze gibt es eine Parallelität zur Erwerbsminderungsrente, so dass Sie bei einer Umwandlung dieselben Kürzungs-% haben. Die Kürzung entfällt nicht.
Sofern Sie neben der Rente mit mon. Verdienst über 450 EUR arbeiten, wären die Hinzuverdienstgrenzen der Teilrenten bei der RT wg. Erw.mind. höher.
Die Folgerente kann nicht niedriger ausfallen, da dieser Berechnung letztlich mindestens die bisherige Summe an Entgeltpunkten zugrunde gelegt werden. Sollte es jedoch nach dem Leistungsfallmonat der EM-Rente noch Beitragszeiten gegeben haben, so können diese die RT erhöhen. Die Sachbearbeitung Ihres RV-Trägers kann ausrechnen, ob sich für Sie eine Erhöhung durch Umwandlung ergibt. Diese Auskunft erhalten Sie auf gezielte Anfrage.
Es kommt zu keiner weiteren/zusätzlichen Kürzung.
Die bisherige Kürzung bleibt Ihnen (leider) erhalten.
Bei 60+7 beträgt die Kürzung 10,8% - bei Erwerbsmind.Rt auch bei allen, die jünger sind als 60+7.
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