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Experten-Antwort

Umwandlung EMR in Altersrenten, Relevanz der Dauer von Zurechnungszeiten ?

von Gunther09.06.2022 | 05:21
1466 Ansichten
6 Antworten
Folgende Frage zum allgemein sinnvollen Zeitpunkt der Umwandlung einer vollen, unbefristeten Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente hier speziell vorgezogene Schwerbehindertenrente: In meinem Fall derzeit 57 Jahre alt wurde in der Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr + 10 Monate berücksichtigt. 35 Jahre sind in allen Fällen der Altersrenten erfüllt, 45 Jahre in allen Fällen nicht. Weitere Entgeltpunkt seit Eintritt meiner Erwerbsminderung gibt es nicht bzw. wird es nicht geben. 1. Manche schreiben hier man könnte wenn man möchte, in solchen Fällen als unbefristeter Vollerwerbsminderungsrentner nicht nur die Regelaltersrente mit 67 Jahren, sondern z.B. auch eine vorgezogene Altersrente beantragen, in meinem Fall als Schwerbehinderter also frühestens mit 62 Jahren. Zudem gäbe es bei derartigen Umwandlungen den Entgeltpunkte-Bestandsschutz d.h. z.B. diese vorgezogene Schwerbehinderten-Altersrente darf dann nicht niedriger wie die angesetzte Punktzahl der vorher bezogenen Erwerbsminderungsrente sein. Was ich nicht ganz dabei verstehe und noch keine Antwort im Forum dazu gefunden habe, wenn ich z.B. mit 62 Jahren die vorgezogene Schwerbehinderten-Altersrente nach Vollerwerbsminderungsrente als Umwandlung beantrage, passt doch dann nicht mehr ganz die angesetzte Zurechnungszeit aus der Vollerwerbsminderungsrente aus dem Entgeltpunkte-Bestandsschutz, da diese ja von einer Arbeit bis zum 65. Lebensjahr + 10 Monate ausgeht? Das für die Zurechnungszeiten angesetzte Alter habe ich ja bei einem früheren Antrag auf Altersrente mit 62 Jahren faktisch noch nicht erreicht? Wird in diesem Fall d.h. bei einem Antrag auf Umwandlung in Schwerbehinderten-Altersrente mit 62 Jahre, dann die Zurechnungszeit mit Punkte aus diesen formalen Gründen entsprechend auf das Alter zu Antragszeitpunkt nachberechnet/gekürzt und es ist daher zu empfehlen, erst eine Antrag auf Umwandlung in diesem Fall zum Ende der in der Vollerwerbsminderungsrente enthaltenen Zurechnungszeit d.h. zum 65. Lebensjahr + 10 Monate zu stellen? 2. Die vollen maximalen Abschläge wegen vorzeitiger Vollerwerbsminderungs-Rente in Höhe von 10,8% nimmt man ja scheinbar in allen Fällen in die Altersrenten mit, da scheinbar bei einem - nahtlosen - Antrag auf normale Altersrente z.B. auch erst mit 67 oder als Schwerbehinderter mit 65, unabhängig von der Anwendung des Entgeltpunktebestandschutzes, bei vorigen Bezug Vollerwerbsminderungsrente grundsätzlich immer die dortige 10,8% Kürzung wg. eines bereits vorigen Bezugs von Renten verbleibt? Aus diesen Gesichtspunkt spielt es also keine Rolle in o.s. Konstellation - ohne jegliche neue Entgeltpunkte seit Beginn Vollerwerbsminderung - wann bzw. welche Altersrente d.h. vorgezogene Schwerbehinderten-Altersrente mit 62 bis normale Altersremte mit 67 man beantragen würde?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.06.2022 | 08:10

Hallo Gunther,

wir schließen uns den vorherigen Antworten an.

Abgesehen vom Thema „Grundrente“ spielt es bei den geschilderten Umständen für die Rentenberechnung keine Rolle, ob Sie nach der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder in die Regelaltersrente wechseln.

Ein Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine vorgezogene Altersrente (z.B. für schwerbehinderte Menschen) ist möglich. Auch hier greift der sog. „Besitzschutz“ – darauf nimmt die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und 10 Monaten keinen Einfluss.

Die Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente, welche bereits mit einem Abschlag versehen sind behalten diesen Abschlag auch in einer nachfolgenden Altersrente bei. Sie erhalten keinen „zusätzlichen“ Abschlag, wenn man in eine vorgezogene Altersrente wechselt.

Sobald der für Sie maßgebliche Zeitpunkt für einen möglichen Wechsel in die Altersrente ansteht, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung der Altersrente anfordern. Dieser Berechnung können Sie dann auch die von „Abschläge“ genannten Vergleichsberechnung zwischen den Entgeltpunkten der bisher bezogenen Erwerbsminderungsrente und der neu berechneten Altersrente entnehmen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

KSCam 09.06.2022 | 06:17
Ob AR mit 62 oder 67 dürfte vollkommen egal sein wenn bis dahin keine Beiträge mehr dazu kommen. Aber wer weiß wie alles in 5 oder 10 Jahren ist? Weniger als bislang sollte es nicht werden, mehr aber auch nicht. (Zumindest wenn keine Grundrenten Besonderheit vorliegt)
Abschlägeam 09.06.2022 | 06:48
Hallo Gunther, da Ihre EM-Rente unbefristet ist, gilt diese bis zum Erreichen des Regelrentenalters. Dann sind Sie (vermutlich) zwar immer noch erwerbsgemindert, aber über dieses Alter hinaus gibt es dann nur noch die 'Regelaltersrente'. Wenn Sie in eine mögliche vorgezogene Altersrente (z.B. mit Ihrem GdB) wechseln wollen, würde aber (noch) ein paralleler Rentenanspruch bestehen, nämlich eine vorgezogene Rente und die EM-Rente. Deshalb werden dann, wenn Sie 'umwandeln' wollen, zwei Berechnungen gemacht und diese miteinander verglichen. Je nach Ergebnis würde nur der höhere Rentenbetrag ausbezahlt (und die Rente dann umbenannt) werden. Für die vorgezogene Altersrente würde dann tatsächlich die Zurechnungszeit mit Rentenbeginndatum 'gekappt' und die bis dahin bezogene Rente wird zur Anrechnungszeit. Daraus ergeben sich (bis 65+10 und weil keine weiter Beschäftigung neben der EM-Rente) weniger EP und damit ein geringerer Rentenbetrag. Aufgrund des Besitzschutzes würde aber dann der bis dahin geltende Wert der EM-Rente weiter bezahlt werden (weil dies vermutlich der höhere Wert ist). 'Vermutlich' deshalb, weil die Grundrentenberechnung noch einen Einfluss nehmen kann, was aber ohne Kenntnis weiterer Zahlen nicht mal eben so zu berechnen ist, sondern Sie deshalb dann, wenn Sie wechseln wollen, sich zuvor eine gesonderte Rentenauskunft ('Probeberechnung') bei Ihrer DRV anfordern sollten. Tatsächlich gibt es aber eigentlich keinen Grund, vorzeitig zu wechseln. Ob Sie nun Rentner sind mit GdB oder mit EM ist doch eigentlich egal, Sie sind halt 'Rentner'. Und nebenbei erwähnt... wenn Sie die Rentenart wechseln (in welche auch immer), ist es aus steuerlicher Sicht dann eine 'neue' Rente. Und deshalb wird dann der Anteil, der von der Rente als EUR-Betrag nicht zu versteuern ist, noch einmal neu berechnet (der %-Satz des Rentenbeginnjahres ändert sich nicht!). Regelmäßige Rentenanpassungen sind kein Neuberechnungsgrund, aber z.B. die GdB-Rente, dann aber später nicht noch einmal die Regelaltersrente, weil Sie ja keinen Hinzuverdienst mehr haben, der diese noch einmal verändern (und zur Neuberechnung führen) würde. Dies könnte also ein Grund sein, tatsächlich bis zur Regealtersrente zu warten, weil dieser 'Freibetrag', der dann bis zum Ende des Rentenbezuges gilt, wohl höher ist als schon bei der vorgezogenen Rente. Was da für Sie günstiger wäre kann Ihnen jemand ausrechnen, dessen Fachgebiet 'Steuer' ist (Und natürlich vorbehaltlich irgendwelcher Gesetzesänderungen, die in den nächsten Jahren noch passieren können). Also eigentlich gibt es keinen Grund zu wechseln, außer die DRV meint plötzlich, nun seien Sie doch nicht mehr EM und will Ihnen diese Rente entziehen (was nicht so ganz einfach ist, aber auch bei einer unbefristeten EM-Rente kann das jederzeit überprüft werden). Aber dann ziehen Sie einfach den 'GdB-Joker' aus dem Ärmel, dafür ist der dann interessant. Den notwendigen 'Antragskram' können Sie also einfach auf 'später' verschieben. Alles Gute!
KlausiMausiam 09.06.2022 | 17:59
Abschläge schrieb

Hallo Gunther,

da Ihre EM-Rente unbefristet ist, gilt diese bis zum Erreichen des Regelrentenalters. Dann sind Sie (vermutlich) zwar immer noch erwerbsgemindert, aber über dieses Alter hinaus gibt es dann nur noch die 'Regelaltersrente'.

Wenn Sie in eine mögliche vorgezogene Altersrente (z.B. mit Ihrem GdB) wechseln wollen, würde aber (noch) ein paralleler Rentenanspruch bestehen, nämlich eine vorgezogene Rente und die EM-Rente.

Deshalb werden dann, wenn Sie 'umwandeln' wollen, zwei Berechnungen gemacht und diese miteinander verglichen. Je nach Ergebnis würde nur der höhere Rentenbetrag ausbezahlt (und die Rente dann umbenannt) werden.

Für die vorgezogene Altersrente würde dann tatsächlich die Zurechnungszeit mit Rentenbeginndatum 'gekappt' und die bis dahin bezogene Rente wird zur Anrechnungszeit. Daraus ergeben sich (bis 65+10 und weil keine weiter Beschäftigung neben der EM-Rente) weniger EP und damit ein geringerer Rentenbetrag.

Aufgrund des Besitzschutzes würde aber dann der bis dahin geltende Wert der EM-Rente weiter bezahlt werden (weil dies vermutlich der höhere Wert ist).

'Vermutlich' deshalb, weil die Grundrentenberechnung noch einen Einfluss nehmen kann, was aber ohne Kenntnis weiterer Zahlen nicht mal eben so zu berechnen ist, sondern Sie deshalb dann, wenn Sie wechseln wollen, sich zuvor eine gesonderte Rentenauskunft ('Probeberechnung') bei Ihrer DRV anfordern sollten.

Tatsächlich gibt es aber eigentlich keinen Grund, vorzeitig zu wechseln. Ob Sie nun Rentner sind mit GdB oder mit EM ist doch eigentlich egal, Sie sind halt 'Rentner'.

Und nebenbei erwähnt... wenn Sie die Rentenart wechseln (in welche auch immer), ist es aus steuerlicher Sicht dann eine 'neue' Rente. Und deshalb wird dann der Anteil, der von der Rente als EUR-Betrag nicht zu versteuern ist, noch einmal neu berechnet (der %-Satz des Rentenbeginnjahres ändert sich nicht!). Regelmäßige Rentenanpassungen sind kein Neuberechnungsgrund, aber z.B. die GdB-Rente, dann aber später nicht noch einmal die Regelaltersrente, weil Sie ja keinen Hinzuverdienst mehr haben, der diese noch einmal verändern (und zur Neuberechnung führen) würde. Dies könnte also ein Grund sein, tatsächlich bis zur Regealtersrente zu warten, weil dieser 'Freibetrag', der dann bis zum Ende des Rentenbezuges gilt, wohl höher ist als schon bei der vorgezogenen Rente. Was da für Sie günstiger wäre kann Ihnen jemand ausrechnen, dessen Fachgebiet 'Steuer' ist

(Und natürlich vorbehaltlich irgendwelcher Gesetzesänderungen, die in den nächsten Jahren noch passieren können).

Also eigentlich gibt es keinen Grund zu wechseln, außer die DRV meint plötzlich, nun seien Sie doch nicht mehr EM und will Ihnen diese Rente entziehen (was nicht so ganz einfach ist, aber auch bei einer unbefristeten EM-Rente kann das jederzeit überprüft werden). Aber dann ziehen Sie einfach den 'GdB-Joker' aus dem Ärmel, dafür ist der dann interessant.

Den notwendigen 'Antragskram' können Sie also einfach auf 'später' verschieben.

Alles Gute!

Hallo, Verstehe ich das richtig? Bei mir wurden die Entgeltpunkte auch hochgerechnet bis 66/10. Wenn ich mit 61/10 in SB Rente Wechsel verliere ich die entsprechenden zurechnungspunkte? Wenn eine Rentenanpassung später mal kommt, wird diese doch aufgrund der Entgeltpunkte gemacht, oder? Das heißt z. B. von 30€ auf 31€. Aber wenn ich doch jetzt wieder weniger Punkte auf dem Konto habe fällt diese Erhöhung doch geringer aus. Natürlich greift erstmal der Besitzstand der Hochrechnung der EMR. Aber was ist dann später bei Erhöhungen? Fällt diese geringer aus? Bleibt der Steuersatz ( in meinem Fall 78%) aus 2019 wenn ich früher in SB Rente Wechsel? Grüßle KlausiMausi
Abschlägeam 09.06.2022 | 19:00
KlausiMausi schrieb

Hallo,

Verstehe ich das richtig?

Bei mir wurden die Entgeltpunkte auch hochgerechnet bis 66/10.

Wenn ich mit 61/10 in SB Rente Wechsel verliere ich die entsprechenden zurechnungspunkte?

Wenn eine Rentenanpassung später mal kommt, wird diese doch aufgrund der Entgeltpunkte gemacht, oder? Das heißt z. B. von 30€ auf 31€.

Aber wenn ich doch jetzt wieder weniger Punkte auf dem Konto habe fällt diese Erhöhung doch geringer aus.

Natürlich greift erstmal der Besitzstand der Hochrechnung der EMR. Aber was ist dann später bei Erhöhungen? Fällt diese geringer aus?

Bleibt der Steuersatz ( in meinem Fall 78%) aus 2019 wenn ich früher in SB Rente Wechsel?

Grüßle

KlausiMausi

……. Für die vorgezogene Altersrente würde dann tatsächlich die Zurechnungszeit mit Rentenbeginndatum 'gekappt' und die bis dahin bezogene Rente wird zur Anrechnungszeit. Daraus ergeben sich (bis 65+10 und weil keine weiter Beschäftigung neben der EM-Rente) weniger EP und damit ein geringerer Rentenbetrag. Aufgrund des Besitzschutzes würde aber dann der bis dahin geltende Wert der EM-Rente weiter bezahlt werden (weil dies vermutlich der höhere Wert ist).
Hallo, Verstehe ich das richtig? Bei mir wurden die Entgeltpunkte auch hochgerechnet bis 66/10. Wenn ich mit 61/10 in SB Rente Wechsel verliere ich die entsprechenden zurechnungspunkte? Wenn eine Rentenanpassung später mal kommt, wird diese doch aufgrund der Entgeltpunkte gemacht, oder? Das heißt z. B. von 30€ auf 31€. Aber wenn ich doch jetzt wieder weniger Punkte auf dem Konto habe fällt diese Erhöhung doch geringer aus. Natürlich greift erstmal der Besitzstand der Hochrechnung der EMR. Aber was ist dann später bei Erhöhungen? Fällt diese geringer aus? Bleibt der Steuersatz ( in meinem Fall 78%) aus 2019 wenn ich früher in SB Rente Wechsel? Grüßle KlausiMausi
Hallo KlausiMausi, aufgrund des 'Besitzschutzes' würden Sie keine EP verlieren und auch die späteren Rentenanpassungen fallen nicht geringer aus, wenn die Vergleichsberechnung ergibt, dass Ihre vorgezogene Altersrente mit GdB niedriger wäre als die EM-Rente, weil nur die höhere Rente bezahlt wird (die dann auch bei den nachfolgenden Rentenanpassungen maßgeblich ist und hier dann in EUR gerechnet wird. Die EP selbst erhöhen sich nur, wenn dann noch ein Hinzuverdienst danach dazu kommt) ). Ggfs. kann aber durch die Grundrentenberechnung ein Nachteil entstehen, weshalb es dringend anzuraten ist, sich vor einem Wechsel eine Probeberechnung erstellen zu lassen (siehe oben) Und ja, der Steuersatz (78%) bleibt Ihnen erhalten. Beim Wechsel wird steuerlich trotzdem neu gerechnet - siehe hierzu auch https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
KlausiMausiam 10.06.2022 | 08:13
Hallo vonAbschläge, vielen Dank für die Ausführungen. Grüßle KlausiMausi
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