Hallo Uwe,
für die Prüfung des Anspruchs auf deutsche Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist alleine der Nachweis eines Grades der Behinderung von mindestens 50 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblich.
Eine Schwerbehinderung nach ausländischen Rechtsvorschriften ist nicht gleichgestellt.
Für die Prüfung, ob Sie die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent erfüllen, ist jedoch nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern bei Wohnsitz in Spanien die folgende Stelle zuständig:
Landratsamt Karlsruhe
Amt für Versorgung und Rehabilitation
Wolfartsweierer Straße 5
76131 Karlsruhe
Bitte wenden Sie sich direkt an diese Behörde, wenn Sie einen Antrag auf Feststellung dieser Voraussetzungen stellen wollen.
Bitte geben Sie dabei unbedingt an, dass Sie die Feststellung für die Prüfung der deutschen Altersrente benötigen.
Nachdem diese Behörde eine Entscheidung getroffen hat, können Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger ggfs. die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Mit freundlichen Grüßen,