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Experten-Antwort

Umwandlung Erwerbsminderung/in Altersrente bei Schwerbehinderung

von uwe26.05.2019 | 12:07
271 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Seit 1970 war ich bis März 1994 beruflich tätig.Dann war ich von März1994 bis 10/1996 arbeitslos gemeldet.Ich bin dann nach Spanien ausgewandert und dort seit 1999 sozialversicherungspflichtig tätig.Durch eine Rücken OP Versteifung 5 Wirbel,wurde ich ab März 2015 als erwerbsmindernd eingestuft.Inzwischen ist diese Rente bis 02/2021 verlängert.Ich bin 02/1956 geboren und mittlerweile 51% schwerbehindert.Kann,oder soll ich die Erwerbsminderungsrente in Altersrente umwandeln?In Spanien beziehe ich eine Rente incapacidad permanente total.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uwe,

für die Prüfung des Anspruchs auf deutsche Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist alleine der Nachweis eines Grades der Behinderung von mindestens 50 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblich.

Eine Schwerbehinderung nach ausländischen Rechtsvorschriften ist nicht gleichgestellt.

Für die Prüfung, ob Sie die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent erfüllen, ist jedoch nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern bei Wohnsitz in Spanien die folgende Stelle zuständig:

Landratsamt Karlsruhe

Amt für Versorgung und Rehabilitation

Wolfartsweierer Straße 5

76131 Karlsruhe

Bitte wenden Sie sich direkt an diese Behörde, wenn Sie einen Antrag auf Feststellung dieser Voraussetzungen stellen wollen.

Bitte geben Sie dabei unbedingt an, dass Sie die Feststellung für die Prüfung der deutschen Altersrente benötigen.

Nachdem diese Behörde eine Entscheidung getroffen hat, können Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger ggfs. die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uwe,

wenn Ihr Wohnsitz immer noch in Spanien ist, können Sie eine Anerkennung der Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX (also nach deutschem Recht) beim Auslandsversorgungsamt beantragen.

Für Spanien macht das, wie schon erwähnt, das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Versorgung und Rehabilitation, Beiertheimer Allee 2 in 76137 Karlsruhe.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uwe,

wenn Ihr Wohnsitz immer noch in Spanien ist, können Sie eine Anerkennung der Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX (also nach deutschem Recht) beim Auslandsversorgungsamt beantragen.

Für Spanien macht das, wie schon erwähnt, das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Versorgung und Rehabilitation, Beiertheimer Allee 2 in 76137 Karlsruhe.

Mit freundlichen Grüßen

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8 Antworten

Oh weham 28.05.2019 | 15:31
Liebe Experten, es gibt beim GdB keine "Prozente" und auch weder der genannte § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), noch sonst irgend ein Gesetz, kennt im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung die Angabe von Prozenten!
Modi1969am 28.05.2019 | 16:21
Hallo, Da Sie 1956 geboren sind, wäre auch eine Altersrente für langjährig Versicherte denkbar, falls der geforderte GDB 50 für die Schwerbehindertenaltersrente nicht erreicht wird, aber die geforderten 35 Jahre für die Altersrente vorliegen. Fordern Sie doch beim dt. Rententräger eine Probeberechnung zur Umwandlung der EM-Rente in Altersrente für langjährig Versicherte an. Dann sehen Sie, ob sich die Umwandlung positiv (höherer Zahlbetrag) auswirkt. Wenn ja, umwandeln, wenn nein ggf. bis Regelalter weiterhin EM-rente. Oder Sie warten das vom Experten beschriebene Verfahren in Karlsruhe ab und fragen dann erst nach der Umwandlungs-Probeberechnung...
Valzuunam 28.05.2019 | 15:34
Aber trotzdem wissen komischer Weise alle was gemeint ist, gelle?
Oh haam 28.05.2019 | 19:12
......der Nachweis eines Grades der Behinderung von mindestens 50 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblich. .....für einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent erfüllen
Liebe Experten, es gibt beim GdB keine "Prozente" und auch weder der genannte § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), noch sonst irgend ein Gesetz, kennt im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung die Angabe von Prozenten!
Ein Klugscheißer! Bravo.
uweam 28.05.2019 | 19:21
Vielen Dank für die Antworten,hilft mir sehr. Eine Bemerkung an Vaalzun:Der Schwerbehindertenausweis liegt vor mir :51% ist nun eben so hier in Spanien.Da wir EU sind dachte ich er findet Anerkennung in Deutschland.Es ist definitiv in % angegeben. danke
Valzuunam 28.05.2019 | 22:52
Hätte ich auch nie gewagt zu bezweifeln. Das ein anderer User darauf hingewiesen hat das in Deutschland keine "Prozente" gibt fand ich einfach nur albern. Schließlich spricht der Volksmund (in Deutschland) durchaus von Prozenten - und hier werden ja Juraexamen geschierben. Und wirklich jeder wußte von Anfang an was Sie bzw. der Experte gemeint haben.
KSCam 28.05.2019 | 23:19
Egal ob wir von Prozenten oder vom GDB reden (50=50) spielt eine spanische Anerkennung bei der DRV ebensowenig eine Rolle wie eine SB Bescheinigung aus Uganda, Tschetschenien ode Neukaledonien. Der GDB muss von einer deutschen Stelle bescheinigt sein und mindestens 50 betragen.
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