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Experten-Antwort

Umwandlung Erwerbsminderungsrente in Schwerbehindertenrente

von Willi04.03.2025 | 15:55
229 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Moin, sehe ich dass richtig, dass meine Abschläge von 10,8% bestehen bleiben, egal ob ich rückwirkend zum 01.11.2024 oder den regulären Rentenbeginn für Alersrente wegen Schwerbehinderung 01.05.2027 abwarte? Ich bitte hiermit um die gesetzl. Grundlage. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

 

den Ausführungen von "Einfach" bezüglich des Bestandsschutzes bei Folgerenten gem. §88 SGB VI  können wir uns grundsätzlich anschließen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Sie sehen es richtigam 04.03.2025 | 16:07
.
Schadeam 04.03.2025 | 16:39
Jetzt im März geht rückwirkend zum 01.11.24 nicht mehr, höchstens zum 01.12.24 - und in aller Regel ändert sich am Zahlbetrag nichts. Und ja, die bisherigen Abschläge bleiben.
Einfacham 04.03.2025 | 18:31
Das sehen Sie richtig. Die Abschläge aus der EM-Rente bleiben erhalten, neue Abschläge kommen nicht hinzu. Rückwirkend geht das nicht mehr, aber das ist finanziell ja auch völlig egal. Hier die Standardantwort: Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen. Und noch zur Steuer: Ein Vorteil eines späten Wechsel ist, dass dann der erst zum Wechseldatum neu in Euro berechnete steuerliche Rentenfreibetrag etwas höher ausfällt und die ggf. zu zahlende Einkommensteuer dann entsprechend etwas geringer. Bei mehr als der Hälfte der EM- und späteren Altersrentner bringt das aber gar einen Steuervorteil, weil ihr „zu versteuerndes Einkommen“ unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegt. Andererseits kann es in wenigen Fällen, wenn man eine sehr hohe EM-Rente von zum Beispiel über 2.000 Euro monatlich hat und zusätzlich einen hohen Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz), auch zu einer jährlichen Steuerersparnis von 200 Euro oder mehr kommen durch einen möglichst bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze aufgeschobenen Wechsel. Das kann man für jeden Einzelfall individuell näherungsweise überschlagen, zum Beispiel mit einem gängigen PC-Steuerprogramm. Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater helfen -natürlich gegen entsprechendes Entgelt- auch sehr gerne.
Klabautermann62am 04.06.2025 | 14:06
Zitat von Einfach anzeigenausblenden
Einfach schrieb

Das sehen Sie richtig. Die Abschläge aus der EM-Rente bleiben erhalten, neue Abschläge kommen nicht hinzu.

Rückwirkend geht das nicht mehr, aber das ist finanziell ja auch völlig egal.

Hier die Standardantwort:

Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.

Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.

Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges.

Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.

Und noch zur Steuer:

Ein Vorteil eines späten Wechsel ist, dass dann der erst zum Wechseldatum neu in Euro berechnete steuerliche Rentenfreibetrag etwas höher ausfällt und die ggf. zu zahlende Einkommensteuer dann entsprechend etwas geringer.

Bei mehr als der Hälfte der EM- und späteren Altersrentner bringt das aber gar einen Steuervorteil, weil ihr „zu versteuerndes Einkommen“ unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegt.

Andererseits kann es in wenigen Fällen, wenn man eine sehr hohe EM-Rente von zum Beispiel über 2.000 Euro monatlich hat und zusätzlich einen hohen Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz), auch zu einer jährlichen Steuerersparnis von 200 Euro oder mehr kommen durch einen möglichst bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze aufgeschobenen Wechsel.

Das kann man für jeden Einzelfall individuell näherungsweise überschlagen, zum Beispiel mit einem gängigen PC-Steuerprogramm.

Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater helfen -natürlich gegen entsprechendes Entgelt- auch sehr gerne.

sehr ausführlich erklärt!
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