Es ist richtig, dass die Altersrente neu berechnet wird und deren Rentenhöhe grundsätzlich nicht niedriger ist als die der Erwerbsminderungsrente.
Während die Unfallrente bislang nach § 311 SGB VI auf die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen war, wird die Altersrente entsprechend den §§ 93 i.V.m. § 266 SGB VI gekürzt. Sichergestellt ist jedoch auch hier, dass es dadurch nicht zu einer Minderung des bisherigen Rentenbetrags kommt.