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Experten-Antwort

Umwandlung Reha in Rente

von Frau P.13.03.2015 | 22:21
1863 Ansichten
8 Antworten
Guten Abend, folgender Fall: in 2013 AU und Aufforderung durch die KK zur Reha wegen X. Rehaantrag wurde von der DRV abgelehnt. Widerspruch eingelegt. Bis 4/14 nichts mehr dazu gehört. Zwischenzeitlich am 1.1.2014 bei einem neuen Arbeitgeber angefangen zu arbeiten. Im April 2014 plötzlich Bewilligung für die ursprünglich beantragte Reha 1 zu Krankheit X. Diese Reha soll aber nun wegen Krankheit Y durchgeführt werden, ohne dass darüber von der DRV vorher informiert wurde. Nun mit Krankheit Y Ende 4/14 erkrankt und AU. Reha 1 kann nicht angetreten werden wegen OP`s und wird um 6 Monate von der DRV verschoben. Zwischenzeitlich fordert KK im Oktober wieder zu einer Reha auf. Reha wurde dann 2015im Eilverfahren wegen Krankheit Y angetreten, aber nach 10 Tagen seitens der Ärzte abgebrochen. Mitte März 2015 Nachricht von der DRV bekommen, dass Reha in Rente umgewandelt wurde und Proformaantrag nur noch zu stellen ist. Allerdings mit Rückdatierung Rentenbeginn von der Rehabeantragng in 2013. Ist das richtig? Die war doch für eine andere Erkrankung. Warum wurde nicht der Beginn der von der DRV einfach neuen Fachklinik wegen Krankheit Y genommen, nämlich 2015? Gruß Frau P.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.03.2015 | 10:57

Hallo Frau P.,

leider kann ich von hier aus nicht beurteilen, ob die Feststellung des Leistungsfalls (Zeitpunkt des Eintretens der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit) zutreffend ist oder nicht. Diese Entscheidung trifft letztlich der Sozialmedizinische Dienst unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden medizinischen Gesichtspunkte. Soweit Sie diese Entscheidung anzweifeln, können Sie hiergegen natürlich auch Widerspruch einlegen und grundsätzlich auch Akteneinsicht verlangen.

7 Antworten

KSCam 13.03.2015 | 22:33
Woher soll das irgendein Forenteilnehmer wissen können? Keiner von uns bearbeitet Ihren Vorgang.
Frau P.am 13.03.2015 | 22:46
Guten Abend, vielleicht antwortet ein "Experte" und ! man weiß ja nie, wer so was alles weiß, nicht wahr?! Gruß Frau P.
soam 14.03.2015 | 01:05
Ja, das kann richtig sein. Es kann sein dass nicht die einzelne Erkrankung ausschlaggebend ist, sondern einfach nur, dass man erwerbsgemindert ist. Es geht wahrscheinlich um die um zwei Jahre längere Zurechnungszeit, wenn der Beginn später ist, oder?
KSCam 14.03.2015 | 10:00
Ja vielleicht antwortet ein Experte, nur wer soll beurteilen können ob die Entscheidung bei Ihnen richtig oder falsch war? Jeder Rentenbescheid kann richtig sein, er könnte aber auch falsch sein......ab wann Sie genau em sind, weiß eben hier niemand, genausowenig ob es korrekt war den Rehaantrag als Rentenantrag zu werten. Um das zu beurteilen müsste man m.E. Die Rentenakte von Ihnen vorliegen haben.
Garstigam 14.03.2015 | 11:00
Es ist wohl auch besser so, dass Sie das nicht machen....
Claire Grubeam 14.03.2015 | 19:56
Wenn Sie zwischenzeitlich eine Beschäftigung ausgeübt haben, kann der Leistungsfall trotzdem in 2013 eingetreten sein und (befristet) EM vorgelegen haben. Möglicherweise bestand dann ein (befristeter) Anspruch auf EM-Rente, den vermutlich die Krankenkasse als Erstattungsanspruch für das gezahlte Krnakengeld kassieren wird. Wenn Sie die Krankenkasse formell aufgefordert hat, den Reha-Antrag zu stellen, ist Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt und Sie müssen die Formulare für den Rentenantrag nachreichen. Anderenfalls können Sie erklären, dass der Reha-Antrag aus 2013 nicht als Rentenantrag gelten soll. Bei der zweiten AU ist eventuell ein neuer Leistungsfall eingetreten, wenn EM nicht durchgehend vorgelegen hat. Für diesen neuen Leistungsfall würde zwar das Gleiche wieder gelten, jedoch mit einem späteren Rentenbeginn. Ob die EM durchgehend bestanden hat, obwohl Sie zwischendurch gearbeitet haben, kann natürlich hier nicht beurteilt werden. Möglich kann das jedoch sein, insbesondere wenn die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum ohne weitere AU-Zeiten durchgehend ausgeübt worden ist, diese arbeitszeitlich eingegeschränkt war oder andere Gründe vorlagen, von durchgehend bestehender EM auszugehen. Die Rentenhöhe regelt sich dann ggf. über § 96a SGB VI. Setzten Sie sich mit der für die Rentenzahlung zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung und lassen Sie sich über die für Sie möglichen und günstigsten Gestaltungsmöglichkeiten beraten. Wenn Sie das überfordert, wenden Sie sich nach Terminvereinbarung an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
SozPolam 15.03.2015 | 09:29
Schwafel schwafel schwafel Strafmandat für überflüssiges Gefasel. Sie stehlen allen Usern nur die Zeit!
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