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Experten-Antwort

Umwandlung Teihabe am Arbeitsleben in EM-Rente

von Tina07.06.2015 | 19:24
1655 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Mir wurde von der Rentenversicherung Teilhabe am Arbeitsleben umgewandelt in Erwerbsminderungsrente. Medizinisch ist die Überprüfung gelaufen. Jetzt soll ich noch die restlichen Anträge für Erwerbsminderungsrente ausfüllen und hinschicken. In einem Antrag steht ab wann ich EM-Rente beziehen möchte. Im Juli werde ich von der Krankenkasse ausgesteuert und würde dann ins Nahtlosigkeitsprinzip ein Jahr ALG1 erhalten. Kann ich den Rentenbeginn auf 01.08.2016 setzen. Wer hat einen Rat für mich ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

ich kann durchaus verstehen, dass Sie den Rentenbeginn noch etwas hinausschieben möchten, da in der Regel die Rente wegen Erwerbsminderung im Vergleich zum Krankengeld oder Arbeitslosengeld I einen geringeren Zahlbetrag ausweist.

Grundsätzlich gilt:"Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird." (§ 99 Absatz 1 SGB VI)

Das heißt in Ihrem Fall wahrscheinlich, der Rentenbeginn wird der Monat der Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe sein. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie eine befristete Rente erhalten. Damit ist eine freie Festlegung des Rentenbeginns nicht möglich, sobald Sie den Rentenantrag stellen, leitet sich automatisch ein Rentenbeginn ab. Für die Entscheidung für oder gegen einen derzeitigen Antrag sind außerdem noch folgende zwei Faktoren zu beachten:

1. Wurden Sie durch die Krankenkasse nach § 51 SGB VI zu dem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe aufgefordert? Sollte dies der Fall sein, haben Sie ein eingeschränktes Entscheidungsrecht und müssen den Rentenantrag stellen bzw. können auf den Antrag nur verzichten, wenn die Krankenkasse zustimmt.

2. Handelt es sich um eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung? Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zählt das Krankengeld und das Arbeitslosengeld als anzurechnendes Einkommen, was dazu führen kann, dass die Rentenzahlung erst nach der Aussteuerung beginnt. Das ist dann der Fall den Sie anstreben. Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung ist diese die vorrangige Sozialleistung und die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit würden keine Zahlungen mehr vornehmen.

Wie Sie sehen, ist die Frage nicht einfach zu beantworten, da zusätzlich noch einige Angaben aus den bisherigen Schreiben notwendig sind. Deshalb würde ich Ihnen ein Beratungsgespräch empfehlen. Für so eine persönliche Entscheidung ist dieses Forum nicht der passende Ort.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schorscham 07.06.2015 | 20:18
Da wird wohl die BA nicht mitspielen, da Sie dazu verpflichtet sind, unverzüglich vorrangig zustehende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Und Rente wegen (voller) Erwerbsminderung ist eine vorrangige Leistung.
Deutsche Rentenversicherung
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