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Experten-Antwort

Umwandlung teilweise Erwerbsminderung in volle Erwerbsminderung

von Leo14.12.2012 | 13:55
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, seit Januar 2012 beziehe ich, im April werde ich 59 Jahre, eine 'teilweise Erwerbsminderung' weil ich berufsunfähig bin (so steht es im Bescheid). Seit über 2 Jahren bin ich arbeitslos. Gerade lese ich, dsbzgl. Informationen der Bundesagentur für Arbeit: Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann auch dann geleistet werden, wenn Sie drei bis sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, aber der Teilzeitmarkt nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers für Sie verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente) Sie können dann wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes ein Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, auch wenn Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind. Meine Frage: gilt die Umwandlung der teilweisen EM in eine volle ERM auch für Renten wegen Berufsfähigkeit ? Ist die volle EMR abschlagsfrei? Wer und wie muss den Antrag stellen ? Gibt es hierfür Formanträge? Mit freundlichen Grüßen R. Leo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Auch der Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit kann formularmäßig gestellt werden. Hierbei sind Ihnen u.a. die Versicherungsämter und Auskunfts- und Beratungsstellen behilflich.

2. Jeder Versicherter hat ein eigenes Antragsrecht.

3. Bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2012 wurde das Referenzalter 60./63. Lebensjahr für die Ermittlung des Zugangsfaktors schrittweise angehoben. D.h. die volle Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wäre nicht abschlagsfrei zu zahlen.

4. Sie sollten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragen, damit abgeklärt werden kann, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen.

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5 Antworten

Fredam 14.12.2012 | 16:46
Hallo Leo. Bei mir ist es etwa das Gleiche. Festgestellt wurde allgemeine Leistungsfähigkeit über 6 Std. also keine EU-Rente. Aber weil vor 1961 geboren ( ich werde auch bald 59) gilt die alte Regelung für Berufsunfähigkeit, hier (in meinem erlernten/ausgeübten Beruf) wurde bei mir unter 6 Std. festgestellt, also BU-Rente = halbe EU-Rente. Solange noch Leistungsfähigkeit ab 6 Std besteht (egal welcher Beruf) dann keine EU-Rente, auch nicht bei Arbeitslosigkeit. Wir alten Säcke haben noch Glück, weil vor 1961 geb. da gibt es wenigstens noch die BU-Rente = halbe Eu-Rente. Also warten bis 63 Jahre alt, oder wenn min GdB 50 dann mit 60 + 8Mon. neuer Antrag und dann nicht mehr nur die Hälfte.
Klaus-Peteram 14.12.2012 | 19:21
" 'teilweise Erwerbsminderung' weil ich berufsunfähig bin (so steht es im Bescheid). " Wenn Sie wie Sie schreiben wirklich " nur " eine teilw. EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht beziehen ( was ja für ihren Jahrgang für vor 1961 geborene noch möglich ist ) , können Sie KEINE sog. Arbeitsmakrtrente aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes erhalten, da Sie als für mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sind ! Um eine Arbeitsmarktrente ( also teilw. als volle EM-Rente ) zu erhalten müssten Sie von der RV auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus med. Gründen für mehr als 3 aber unter 6 Stunden eingestuft werden. Da Sie " nur " Berufsunfähig sind und auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt damit VOLLZEIT ( also über 6 Std. ) einsatzfähig sind trifft dies auf Sie nicht zu. http://www.charite.de/schwerbehindertenvertretung/download/info_…
zeldaam 15.12.2012 | 13:19
Hallo Leo, klare Antwort: Nein, das geht nicht. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die nach § 240 SGB VI wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, kann nicht in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes umgewandelt werden. Der Rentenanspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes wird nur dann gewährt, wenn Sie nicht nur in Ihrem letzten Beruf (wie bei Ihnen geschehen) sondern insgesamt auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt als teilweise erwerbsgemindert gelten (§ 43 SGB VI) und ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz (ggf. nach Prüfung mit der Agentur für Arbeit) zur Verfügung steht. Sie könnten nur über den vom Experten beschriebenen Weg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten: Medizinische Feststellung, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Der von Ihnen zitierte § 237 SGB VI beschreibt übrigens die Voraussetzungen für eine Altersrente nach Arbeitslosigkeit, dieser gilt nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. MfG zelda
Leoam 15.12.2012 | 12:49
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Meine 1. Frage ist leider nicht komplett beantwortet.....gilt die Umwandlung der teilweisen EM in eine volle ERM auch für Renten wegen Berufsfähigkeit ? In den Fragen einer Berentung wird im Wege der Amtshilfe die Arbeitsagentur miteinbezogen. § 237, Abs. 2 Nr.3 SGB VI definiert Folgendes.... (2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die ...3. während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Klaus-Peteram 15.12.2012 | 17:52
" Meine 1. Frage ist leider nicht komplett beantwortet.....gilt die Umwandlung der teilweisen EM in eine volle ERM auch für Renten wegen Berufsfähigkeit ? " N E I N !!
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