Wenn Sie bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung versichert sind, wechselt die Zuständigkeit auf den, für den neuen Wohnort zuständigen Versicherungsträger.
Ausnahme: Sonderzuständigkeit bei Versicherungszeiten im Ausland. z.B.: Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bei Versicherungszeiten in Griechenland, Liechtenstein, Zypern oder der Schweiz.