Hallo,
an dieser Stelle wäre es zunächst wichtig zu wissen, ob die volle Erwerbsminderungsrente rein aus medizinischen Gründen gewährt wird oder ob es sich um eine sog. Arbeitsmarktrente handelt, die lediglich aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt zur Auszahlung kommt.
Im Falle einer medizinischen Feststellung des Leistungsvermögens von unter drei Stunden täglich ist die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland unschädlich. Die Mitwirkungspflichten bei der Mitteilung eines neuen Wohnorts und beim Beantworten der Lebensbescheinigung sollten unbedingt beachtet werden.
Bei der Arbeitsmarktrente liegt aus medizinischer Sicht lediglich teilweise Erwerbsminderung vor und die volle Rente kommt nur aufgrund der Arbeitsmarktlage zur Auszahlung. Durch den Verzug ins Ausland fiele dies weg und es könnte unter Umständen nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgezahlt werden.
Für konkrete Auskünfte sollte sich die/der Rentner/in also unbedingt vorab an seinen Rentenversicherungsträger wenden oder sorgfältig den Bewilligungsbescheid prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam