Hallo Herr Koeller,
die beschriebene Vorgehensweise entspricht dem üblichen Vorgehen, da bis zum Abschluss des Rehabilitationsverfahrens die vorrangige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben ist.
Dieser Stelle obliegt auch die Prüfung , in welchem Umfang die Umzugskosten übernommen werden können. Bitte setzen Sie sich daher möglichst umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.