Mitteilungspflichten bei beruflichen Tätigkeiten neben einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehen immer! Und zwar unabhängig davon, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.
Die Einstellung eines Vertreters zum Ersatz der eigenen Arbeitsleistung ist nicht grds. hinderlich. Die selbst. Tätigkeit schließt die Rentenzahlung nicht aus - im Gegensatz zum früheren Recht. Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass jemand nicht nur eine Aushilfe, sondern 5 vollschichtig tätige Arbeitnehmer eingestellt hat, könnte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ggf. besser ausfallen. Die Rt würde dann ggf. nur als Teilrente gezahlt.
Am Anfang wird nach etwa drei Monaten der Geschäftserfolg hinterfragt, manche Sachbearbeiter sind ggf. etwas ungeduldiger. Das was sich aus dem Dreimonatsdurchschnitt als theoretisches Monatseinkommen ergibt, ist in vielen Fällen nicht repräsentativ, wird aber vorläufig zu nutzen sein. Und zwar solange bis es verläßlichere Zahlen gibt, zumindest bis zum Ablauf des Jahres. Sodann wird man versuchen aus den Vorjahreszahlen schlau zu werden. Es wird angestrebt die Einkommensanrechnung nur 1x, max. 2x im Jahr zu überprüfen. In unübersichtlichen Fällen wird man es doch quartalsweise durchführen.
Ergänzung: Im ersten Geschäftsjahr werden Buchführungsbelege wie auch gewissenhafte Schätzungen von Steuerberatern akzeptiert. Sobald es welche gibt, sind sie maßgeblich: Steuerbescheide.
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