Hallo Org,
grundsätzlich besteht Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente nur, solange Erwerbsminderung tatsächlich vorliegt. Sollten Sie im Jahre 2026 nicht mehr voll, aber weiterhin teilweise erwerbsgemindert sein, würde diese Rente aufgrund des maximal möglichen Befristungszeitraumes von 9 Jahren wahrscheinlich unbefristet weitergezahlt werden. Wie es sich jedoch in Ihrem konkreten Fall verhält, sollten Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären. Nur dieser kann Ihnen hierüber verlässlich Auskunft geben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung