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Experten-Antwort

Unbefristete EMR

von Gudrun NRW23.02.2016 | 12:41
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6 Antworten

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Es passiert wahrscheinlich sehr selten, aber es ist nicht ausgeschlossen das jemand nach dem gestellten Rentenantrag 03/15, sofort eine volle unbefriste EMR bewilligt bekommt. Auch, dass evtl. bestätigt wird, dass die Anspruchsvorraussetzungen z.B. schon seit 2010 erfüllt waren. Nun das Problem: Wenn in solch einem Fall dann aber der Rentenbeginn erst ab Antrag 03/2015 genommen wird, obwohl 2010 eine erfolglose Rehabilitation erging ( also Rehaantrag bei Eintritt Erwerbsminderung vorliegt), der übersehen wurde als Rentebeginn zu werten, hat man dann nur die Möglichkeit eins Überprüfungsabtrag nach 44er SGB ? Damit wäre ja nur eine Korrektur für 4 Jahre rückend möglich und die durch die Nichtbeachtung des Rehaabtrages durch den Sachbearbeiter bei Erstellung des Bescheides, eine Rentennachzahlung/Beginn ab 2010 verwirkt wurden, zum Nachteil des Versicherten. Also wenn der Versicherterte erst später erfährt, das der 99er und 116er hätte damals Anwendung finden müssen, jetzt 44er Überprüfungsantrag stellen würde, müsste man die falsche Bearbeitung tollerieren und hat nur auf Nachzahlung 4 Jahre rückenwirkend ab Ü-Antrag Anspruch? Oder greift hier der Herstellungsanspruch auf damaligen stand und Abänderung des Bescheides wenn dieser noch keine 2 Jahre alt ist? Es kann ja nicht sein das durch Übersehen von Rehabilitation 4 Jahre RentenAnsprüche untern Tisch fallen und sollte es zufällig dem Versicherten auffallen das 99er nicht beachtet wurde, kann er 44er stellen und der gilt dann nur 4 Jahre rückwirkend. Der Fehler lag ja bei der Sachbearbeiter und nicht beim Versicherten - er hatte ja auch diese Unterlagen bei Bescheiderstellung vorliegen - nur nicht berücksichtigt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gudrun NRW,

ein Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation gilt als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und der Erfolg der medizinischen Rehabilitation in Frage steht oder bereits durchgeführte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben.

Dies sollte aber aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2010 hervorgehen.

Ein Antrag auf Überprüfung des Sachverhaltes nach § 44 Sozialgesetzbuch IV kann natürlich gestellt werden. Zu bedenken wäre hierbei aber, dass es relativ unwahrscheinlih ist, dass ein mehr als 5Jahre zurückli

Wir empfehlen Ihnen, eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, um den Sachverhalt dort detailliert zu besprechen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

><am 23.02.2016 | 13:14
Sie können immer und zu jeder Zeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Der Grund ist dabei unerheblich. Vorzugsweise ist, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch einzulegen. Stellen Sie den Antrag auf Überprüfung des Beginns der Rente mit Hinweis auf die Reha und warten ab was passiert. Alles andere ist doch nur Spekulation.
Gudrun NRWam 23.02.2016 | 14:07
Danke für Ihre Anwort. Leider lag das Wissen zu unbefristen EMR und Pflicht zur Prüfung nach 116er damals nicht vor und Widerspruchsfrist natürlich längs auch abgelaufen. Man erfuhr jetzt, dass man 44er in Anspruch nehmen kann, wie sie es auch anraten und nun auch beabsichtigt wird. Man findet nur hier im Forum Antworten dazu, dass es dann aber nur 4 Jahre rückwirkend zu prüfen möglich wäre, also eventuelle Nachzahlungsansprüche, selbst wenn ein Rentenbeginn ab Rehaantrag im Nachhinein als richtig aberkannt würde, hätte man kein Anspruch mehr aud Rentennachzahlung ab neu festgelegten, weiter zurückliegenden Rentenbeginn. Auch ein Sozialrechtlicher Herstellungsantrag, würde daran nicht ändern, weil der 44er nun mal nur 4 Jahre rückwirkend berücksichtigen würde. Da sonst vordergründig der 116er geprüft wird, bei uns aber (merkwürdiger Weise) nicht gemacht wurde, ist uns ein finanzieller Nachteil entstanden, der durch 44er wahrscheinlich nicht korrigiert werden kann/muß - wenn obiges stimmt. Umgekehrt geht es aber lange zurück, Bescheide rückwirkend abzuändern und "Rente zurück zu fordern" wenn der Renträger Fehler zu seinem Nachteil feststellt. Ich glaube das es der Versicherte hätte auch im Bescheid überhaupt nicht erkennen u wissen können , dass es ein 116/99er gibt und nicht berücksichtigt wurde. Somit auch kein Grund für ein Widerspruch gar nicht erkennbar war.
Schadeam 23.02.2016 | 15:18
Stellen Sie schriftlich den Antrag mit entsprechender Begründung und der Fall wird überprüft. Mehr kann man dazu im Forum nicht sagen.
Gudrun NRWam 23.02.2016 | 20:07
Danke an alle Beantworter für eure Hilfe und weiteren Vorgehenshinweise für uns. Der Versicherer kann nicht wissen, ob der 116er vielleicht geprüft wurde, aber der DRV vielleicht kein Rehaantrag bekannt war und nur deshalb keine Umdeutung erfolgte. Auch das wäre möglicher Grund. In der Hoffnung, dass man Rentenbeginn abstandslos jetzt noch korrigiert, wenn jetzt drauf hingewiesen und nachgewiesen wird, verbleibe ich mit lieben Grüßen Gudrun (Zumindest lief alles so, als gab es nie eine Reha, obwohl die Diagnose und mehreren operativen Eingriffe nach Leistungsfall, schon darauf schließen lassen können, dass Rehas sogar notwendig waren)
Kathaam 24.02.2016 | 10:52
Hallo Gudrun NRW, also jetzt muss ich doch mal fragen, wer denn im Jahr 2010 die Reha erbracht hat. Ihr letzter Beitrag lässt nämlich vermuten, dass es nicht die DRV war - "..aber der DRV vielleicht kein Rehaantrag bekannt war und nur deshalb keine Umdeutung erfolgte. - Eine Umdeutung eines Rehaantrages in einen Rentenantrag kann natürlich nur erfolgen, wenn die Reha auch von der DRV erbracht wurde. Sonst bleibt nur ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Es stellt sich aber noch die Frage, welche Leistungen von 2010 bis 2015 bezogen worden sind (Krankengeld, ALOG, ALOG 2) und ob damit eine eventuelle Nachzahlung an eine erstattungsberechtigte Stelle zu zahlen wäre.
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