Hallo Gudrun NRW,
ein Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation gilt als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und der Erfolg der medizinischen Rehabilitation in Frage steht oder bereits durchgeführte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben.
Dies sollte aber aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2010 hervorgehen.
Ein Antrag auf Überprüfung des Sachverhaltes nach § 44 Sozialgesetzbuch IV kann natürlich gestellt werden. Zu bedenken wäre hierbei aber, dass es relativ unwahrscheinlih ist, dass ein mehr als 5Jahre zurückli
Wir empfehlen Ihnen, eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, um den Sachverhalt dort detailliert zu besprechen.