Hallo Sch.R.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI auf die Rente anzurechnen. Ein nach Rentenbeginn bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht z.B. bei Bezug von Krankengeld.
Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Rente beendet, erfolgt in der Regel keine Anrechnung auf die Rente.
Wann das Beschäftigungsverhältnis als beendet angesehen werden kann, ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Dies kann bereits durch Erteilung des Rentenbescheides der Fall sein, muss aber individuell geprüft werden.